Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B I 1.3 RdSchr. 19l, Vorrangversicherung innerhalb der LKV
Tit. B I 1.3 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. B I – Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung → Tit. B I 1 – Bezieher einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Tit. B I 1.3 RdSchr. 19l – Vorrangversicherung innerhalb der LKV
(1) Voraussetzung für die Durchführung der Altenteilerversicherung nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 KVLG 1989 ist, dass der Rentenbezieher innerhalb der LKV nicht vorrangig pflichtversichert ist. Die Altenteilerversicherung kommt nicht zum Tragen, solange eine Vorrangversicherung besteht als
landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 KVLG 1989,
mitarbeitender Familienangehöriger nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 KVLG 1989 oder als
Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nach § 2 Absatz 1 Nr. 6 KVLG 1989.
(2) Nach einer Ergänzung des § 2 Absatz 1 Nr. 2 KVLG 1989 ist seit 1. Januar 2016 eine Vorrangversicherung als landwirtschaftlicher Kleinunternehmer ausgeschlossen.