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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A X 2.2 RdSchr. 19l, Erstattungsfähiger Beitrag
Tit. A X 2.2 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. A X – Beitragserstattung nach § 231 SGB V → Tit. A X 2 – Erstattung von Beiträgen aus Renten nach § 231 Absatz 2 SGB V
Tit. A X 2.2 RdSchr. 19l – Erstattungsfähiger Beitrag
(1) Nach § 231 Absatz 2 SGB V i. V. m. § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI werden dem Mitglied auf Antrag die aus der Rente entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat.
(2) Sofern Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen die Mindesteinnahmegrenze nach § 226 Absatz 2 Satz 1 SGB V nicht übersteigen und daher im laufenden Verfahren nicht zur Beitragsbemessung heranzuziehen waren, sind sie auch im Rahmen der Ermittlung des Erstattungsfähigen Beitrags aus der Rente nach § 231 Absatz 2 SGB V nicht zu berücksichtigen.
(3) Darüber hinaus kommt eine Beitragserstattung auch insoweit in Betracht, als Beiträge aus der Rente bei der Gewährung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt von einem Betrag oberhalb der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze im Sinne des § 23a SGB IV erhoben worden sind. In diesen Fällen muss zunächst der Gesamtbetrag der Rentenleistungen für den Zeitraum (SV-Tage), der für die Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze maßgebend war, festgestellt werden. Soweit dieser Gesamtbetrag zusammen mit dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (einschließlich des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts) die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze überschreitet, ist der darauf entfallende Beitrag zu erstatten.
(4) Im Fall einer Beitragserstattung an den Rentenberechtigten erhält auch der Rentenversicherungsträger die von ihm insoweit getragenen Beitragsanteile zur Krankenversicherung zurück. Die Erstattung wird von der jeweiligen Krankenkasse durch die nach § 6 Absatz 2 Beitragsverfahrensverordnung zu erstellende Monatsabrechnung abgewickelt (A X 2.6).
(5) Für Beiträge aus der Rente, die auf beitragsfreie Zeiten nach § 224 Absatz 1 Satz 1 SGB V entfallen, kommt eine Erstattung aufgrund § 224 Absatz 1 Satz 2 SGB V nicht in Betracht.
Beispiel 1:
Eine Rentnerin hat im Jahr 2020 monatlich folgende Einkünfte:
Arbeitsentgelt | 2.800,00 € |
Hinterbliebenenversorgung von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung | 1.400,00 € |
(Versorgungsbezüge) | |
zusammen | 4.200,00 € |
Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung | 600,00 € |
zusammen | 4.800,00 € |
Beitragsbemessungsgrenze mtl. | 4.687,50€ |
Laufende Beitragszahlung:
Unter Berücksichtigung der doppelten Beitragsbemessungsgrenze für Arbeitsentgelt und Versorgungsbezüge einerseits und für die Rente andererseits unterliegen alle Einnahmen zunächst der Beitragspflicht.
Erstattung nach § 231 Absatz 2 SGB V:
Im ersten und zweiten Rang unterliegen das Arbeitsentgelt und die Versorgungsbezüge der Beitragspflicht. Durch Hinzurechnung der Rente wird die Beitragsbemessungsgrenze monatlich um (4.800,00 - 4.687,50 =) 112,50 € überschritten. Die aus diesem Betrag der Rente entfallen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung sind der Versicherten und dem Rentenversicherungsträger von der Krankenkasse zu erstatten.
Beispiel 2:
Eine Rentnerin hat im Jahre 2020 monatlich folgende Einkünfte:
Arbeitsentgelt | 3.300,00 € |
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im November | 2.200,00 € |
Witwenrente | 1.500,00 € |
a) Monatliche "Überzahlung"
Arbeitsentgelt | 3.300,00 € |
Witwenrente | + 1.500,00 € |
insgesamt | 4.800,00 € |
abzüglich monatliche Beitragsbemessungsgrenze | - 4.687,50 € |
Differenz | 112,50 € |
Die auf 112,50 € entfallenden (vom Mitglied monatlich getragenen) Beiträge aus der Rente können erstattet werden. Sofern der Versicherte einen Erstattungsantrag stellt, sind auch dem Rentenversicherungsträger die von ihm getragenen Beitragsanteile zur Krankenversicherung zu erstatten.
b) "Überzahlung" aufgrund des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts
Variante 1:
Gesamt-"Überzahlung" aufgrund des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts - unter Anrechnung der ggf. monatlich vorgenommenen Erstattungen
Laufendes Arbeitsentgelt bis November (3.300,00 € x 11) | 36.300,00 € |
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt | + 2.200,00 € |
38.500,00 € | |
Witwenrente bis November (1.500,00 € x 11) | + 16.500,00 € |
insgesamt | 55.000,00 € |
abzüglich anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze bis November (330 SV-Tage) | - 51.562,50 € |
Differenz | 3.437,50 € |
Bis einschließlich November können die auf 3.437,50 € entfallenden (vom Mitglied monatlich getragenen) Beiträge aus der Rente erstattet werden, ggf. abzüglich der bereits monatlich vorgenommenen Erstattungen. Sofern der Versicherte einen Erstattungsantrag stellt, sind auch dem Rentenversicherungsträger die von ihm getragenen Beitragsanteile zur Krankenversicherung zu erstatten.
Variante 2:
"Überzahlung" im Monat November aufgrund des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts - zusätzlich zu den monatlich vorgenommenen Erstattungen
Arbeitsentgelt im November | 3.300,00 € |
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im November | + 2.200,00 € |
Witwerrente im November | + 1.500,00 € |
insgesamt | 7.000,00 € |
abzüglich monatliche Beitragsbemessungsgrenze | - 4.687,50 € |
Differenz | 2.312,50 € |
Im Monat November können die auf 2.312,50 € entfallenden (vom Mitglied getragenen) Beiträge aus der Rente erstattet werden. Sofern der Versicherte einen Erstattungsantrag stellt, ist der auf 2.312,50 € entfallende Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung diesem dann ebenfalls zu erstatten. Zuzüglich der bereits monatlich vorgenommenen Erstattungen aus einem Betrag von (112,50 € x 10 Monate =) 1.125,00 € ergibt sich ebenfalls ein Gesamtbetrag von 3.437,50 €, aus dem Beiträge zu erstatten sind.