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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A X 1.2 RdSchr. 19l, Erstattungsfähiger Beitrag
Tit. A X 1.2 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. A X – Beitragserstattung nach § 231 SGB V → Tit. A X 1 – Erstattung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen nach § 231 Absatz 1 SGB V
Tit. A X 1.2 RdSchr. 19l – Erstattungsfähiger Beitrag
(1) Bei der Anwendung des § 231 Absatz 1 SGB V können nur Beiträge von kongruenten Zeiträumen verglichen werden, d.h., die Vergleichsberechnung beschränkt sich auf solche Zeiten, für die einerseits Beiträge aus laufendem Arbeitsentgelt entrichtet und demzufolge die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze angesetzt und andererseits Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen erhoben worden sind. Soweit Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen für nach § 224 Absatz 1 Satz 1 SGB V beitragsfreie Zeiten nach Maßgabe des § 224 Absatz 1 Satz 2 SGB V gezahlt worden sind, scheidet eine Beitragserstattung nach § 231 Absatz 1 SGB V aus.
Beispiel:
Ein Versicherungspflichtiger hat im Jahr 2020 monatlich folgende Einkünfte:
Arbeitsentgelt | 3.400,00 € |
Urlaubsgeld im Juni | 1.100,00 € |
Versorgungsbezüge | 1.200,00 € |
(keine Betriebsrente) | |
Laufendes Arbeitsentgelt bis Juni (3.400 € x 6) | 20.400,00 € |
Urlaubsgeld | 1.100,00 € |
Versorgungsbezüge bis Juni (1.200 € x 6) | + 7.200,00 € |
28.700,00 € | |
abzüglich anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze bis Juni (mtl. 4.687,50 €) | - 28.125,00 € |
575,00 € |
Dem Mitglied können Beiträge aus Versorgungsbezügen aus einem Betrag von 575,00 € erstattet werden.
(2) Sofern sich durch die Erstattung der Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen nachträglich ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug bzw. ein beitragspflichtiges Arbeitseinkommen von insgesamt nicht mehr als einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV ergibt, entfällt die Beitragspflicht aus den Versorgungsbezügen oder dem Arbeitseinkommen nicht (§ 226 Absatz 2 Satz 1 SGB V).