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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A VIII 3.5 RdSchr. 19l, Berechnung des Beitrags aus der Rente
Tit. A VIII 3.5 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. A VIII – Beiträge der Rentenantragsteller und Rentner → Tit. A VIII 3. – Beiträge der Rentner
Tit. A VIII 3.5 RdSchr. 19l – Berechnung des Beitrags aus der Rente
(1) Für die Berechnung des Beitrags aus der Rente ist der Zahlbetrag der Rente (A VIII 3.1.2.1) mit dem geltenden allgemeinen Beitragssatz zu multiplizieren. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der dritten Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.
(2) Bei pflichtversicherten Rentnern ergibt die Hälfte des unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes errechneten Beitrags den Anteil des Rentenversicherungsträgers am Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente. Dieser Anteil ist ebenfalls auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Ergibt sich eine dritte Dezimalstelle, ist aufzurunden.
(3) Die Differenz zwischen dem Beitrag aus der Rente und dem Anteil des Rentenversicherungsträgers ergibt den Anteil des Rentners.
(4) Der auf den Zusatzbeitragssatz entfallene Beitrag ist gesondert zu berechnen.
Beispiel 1:
Rente ab 1.1.2020 | 900,59 € |
Krankenversicherungsbeitrag unter Berücksichtigung des allgemeinen Beitragssatzes
14,6 % von 900,59 € = | 131,49 € (aufgerundet) |
Anteil des Rentenversicherungsträgers
131,49 € / 2 = | 65,75 € (aufgerundet) |
Anteil des Rentenberechtigten
131,49 € - 65,75 € = | 65,74 € |
Zusatzbeitrag (beispielhaft wird ein kassenindividueller Zusatzbeitragssatz in Höhe von 0,9 % angenommen)
0,9 % von 900,59 € = | 8,11 € (aufgerundet) |
Anteil des Rentenversicherungsträgers
8,11 € / 2 = | 4,06 € (aufgerundet) |
Anteil des Rentenberechtigten
8,11 € - 4,06 € = | 4,05 € |
Pflegeversicherungsbeitrag nach § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI - ohne Beteiligung des Rentenversicherungsträgers - (hier ohne Beitragszuschlag für Kinderlose)
3,05 % von 900,59 € = | 27,47 € (aufgerundet) |
(5) Für pflichtversicherte Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse ist der Beitrag aus der Rente unter Berücksichtigung des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (2020: 1,1 %) erhöhten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 39 Absatz 3 KVLG 1989) wie folgt zu berechnen:
Beispiel 2:
Rente ab 1.1.2020 | 900,59 € |
Krankenversicherungsbeitrag
(14,6 % + 1,1 % = 15,7 %) von 900,59 € = | 141,39 € (abgerundet) |
Anteil des Rentenversicherungsträgers
141,39 € / 2 = | 70,70 € (aufgerundet) |
Anteil des Rentenberechtigten
141,39 € - 70,70 € = | 70,69 € |
Pflegeversicherungsbeitrag nach § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI - ohne Beteiligung des Rentenversicherungsträgers - (hier ohne Beitragszuschlag für Kinderlose)
3,05 % von 900,59 € = | 27,47 € (aufgerundet) |