Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A VIII 3.3.1.4 RdSchr. 19l, Beitragssatz in der Krankenversicherung aus gesetzlichen Renten aus dem Ausland für Versicherungspflichtige
Tit. A VIII 3.3.1.4 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. A VIII 3.3 – Beitragssätze → Tit. A VIII 3.3.1 – Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung
Tit. A VIII 3.3.1.4 RdSchr. 19l – Beitragssatz in der Krankenversicherung aus gesetzlichen Renten aus dem Ausland für Versicherungspflichtige
(1) Für gesetzliche Renten aus dem Ausland im Sinne des § 228 Absatz 1 Satz 2 SGB V ist seit 1. Juli 2011 in § 247 Satz 2 SGB V ein besonderer Beitragssatz vorgesehen. Dieser beträgt seit 1. Januar 2015 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, also 7,3 %, sowie - seit dem 1. Januar 2019 - die Hälfte des Zusatzbeitragssatzes. Da der ausländische Rentenversicherungsträger nicht an den Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt werden kann, soll der Versicherte nur in dem Umfang mit Beiträgen belastet werden, wie dies bei inländischen Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall ist.
(2) Für pflichtversicherte Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse gilt ein besonderer Beitragssatz, der sich seit dem 1. Januar 2019 aus der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zusammensetzt (§ 39 Absatz 3 Satz 2, § 42 Absatz 4 Satz 1 und § 45 Absatz 2 Satz 2 KVLG 1989).