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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A VIII 3.2.4 RdSchr. 19l, Freiwillig versicherte Rentner
Tit. A VIII 3.2.4 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. A VIII 3. – Beiträge der Rentner → Tit. A VIII 3.2 – Rangfolge der Einnahmearten
Tit. A VIII 3.2.4 RdSchr. 19l – Freiwillig versicherte Rentner
(1) Nach § 238a SGB V sind bei freiwillig versicherten Rentnern der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit und die sonstigen Einnahmen zugrunde zu legen.
(2) Gemäß § 240 Absatz 4 Satz 1 SGB V sind die Beiträge nach dem neunzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße ("Mindestbeitragsbemessungsgrundlage") zu berechnen, wenn die Einnahmen des freiwillig versicherten Rentners diesen Betrag unterschreiten. Dieses fiktive Mindesteinkommen ist unter Beachtung von § 240 Absatz 4 Satz 3 SGB V für die Beitragsbemessung nur dann nicht heranzuziehen, wenn der freiwillig versicherte Rentner die unter A I 3.3 beschriebene Vorversicherungszeit erfüllt und nur deshalb nicht in der KVdR versichert ist, weil für ihn die absolute Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 3 SGB V besteht (A II) oder es sich um einen Optionsberechtigten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung handelt (A I 1.3). Die Beitragsbemessung richtet sich dann nach den tatsächlichen Einnahmen.
(3) Bei freiwillig Versicherten, die Arbeitsentgelt aus einer versicherungsfreien Beschäftigung (z. B. nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB V) und gleichzeitig Rente erhalten, ist nach § 240 Absatz 3 Satz 1 SGB V der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, hat der Rentner statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nach ausdrücklicher Anordnung in § 240 Absatz 3 Satz 2 SGB V nur den Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung als weiteren Beitrag an die Krankenkasse zu zahlen. Bei selbstständig Erwerbstätigen, die neben dem Arbeitseinkommen eine Rente beziehen, ist die Krankenkasse hingegen nicht berechtigt, nach § 240 Absatz 3 Satz 2 SGB V vom Versicherten die Einzahlung des Zuschusses zu verlangen (Urteil des BSG vom 28. September 2011 - B 12 KR 23/09 R -, USK 2011-105).
(4) Bei freiwillig Versicherten, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind und gleichzeitig Rente beziehen, richtet sich die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 4a SGB V und den ergänzenden Regelungen der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils geltenden Fassung.