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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A VIII 2.3.2 RdSchr. 19l, Ausschluss der Beitragsfreiheit
Tit. A VIII 2.3.2 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. A VIII 2 – Beiträge der Rentenantragsteller → Tit. A VIII 2.3 – Beitragsfreiheit in der Krankenversicherung
Tit. A VIII 2.3.2 RdSchr. 19l – Ausschluss der Beitragsfreiheit
(1) Nach § 225 Satz 2 SGB V besteht keine Beitragsfreiheit, wenn der Rentenantragsteller Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält. Außerdem wird in § 225 Satz 3 SGB V die Mindesteinnahmegrenze und der Freibetrag auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 226 Absatz 2 SGB V für anwendbar erklärt. Der Ausschluss der Beitragsfreiheit erstreckt sich jedoch nur auf die vorgenannten Einnahmen (analog § 224 Absatz 1 Satz 2 SGB V). Mithin sind ansonsten beitragsfreie Rentenantragsteller insoweit beitragspflichtig, als sie Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich insgesamt mehr als einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV erzielen. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Absatz 4 Satz 1 SGB V gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Beitragsfreiheit kann nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung ebenfalls nicht für eine gesetzliche Rente aus dem Ausland eingeräumt werden, die für die Zeit eines in Deutschland laufenden Rentenantragsverfahrens bezogen wird. Diese sind jedoch auch dann beitragspflichtig, wenn der Zahlbetrag ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.