Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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BSG, 08.10.2019 - B 1 KR 4/19 R
Bundessozialgericht
Urt. v. 08.10.2019, Az.: B 1 KR 4/19 R
Bei hoher Sterbewahrscheinlichkeit muss teure OP genau geprüft werden
Leidet eine (74-jährige) Frau an Leukämie und entscheidet sich die Klinik, in der sie behandelt wird, zu einer Stammzelltransplantation, so muss über die Möglichkeiten und Risiken aller möglichen anderen Behandlungswege diskutiert und informiert werden. Dazu können auch palliative Versorgungswege zählen. Jedenfalls darf es keinen Automatismus in die Richtung geben, dass auch nicht anerkannte Methoden angewendet werden dürfen, wenn damit "eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht" auf Heilung oder Linderung besteht. Beträgt das Sterberisiko bei der Transplantation 30 Prozent und das Risiko eines tödlichen Rückfalls 35 Prozent, so hätte auch eine palliative Behandlung in Erwägung gezogen werden müssen. Das insbesondere dann, wenn eine solche einen zeitlich "größeren Überlebensvorteil eröffnet".
Quelle: Wolfgang Büser
Fundstellen:
GesR 2020, 475
SGb 2020, 40-41
SGb 2020, 95