Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. XI.1 RdSchr. 19i, Erhöhung der Festzuschüsse
Tit. XI.1 RdSchr. 19i
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des TSVG
Tit. XI.0 – Anmerkungen
Tit. XI.1 RdSchr. 19i – Erhöhung der Festzuschüsse
Die Änderung in § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V zielt darauf ab, die Versicherten bei der Aufbringung ihres Eigenanteils zu entlasten. Dazu werden die befundorientierten Festzuschüsse mit Wirkung zum 01.10.2020 auf 60 Prozent der nach § 57 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB V vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgesetzten Beträge für die zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen für die jeweilige Regelversorgung erhöht. Wenn sich der Versicherte während der letzten 5 Jahre bzw. während der letzten 10 Jahre wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr hat zahnärztlich untersuchen lassen, erfolgt auch eine Anhebung auf 70 Prozent bzw. 75 Prozent.