Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.3 RdSchr. 19 Brexit, Anspruchsberechtigter Personenkreis
Tit. 2.3 RdSchr. 19 Brexit
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des BrexitSozSichÜG
Tit. 2 – § 12 - Ruhen der Leistungsansprüche und Anwartschaftsversicherung
Tit. 2.3 RdSchr. 19 Brexit – Anspruchsberechtigter Personenkreis
Folgender Personenkreis ist vom Leistungsruhen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V ausgenommen:
versicherte Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BrexitSozSichÜG sowie deren Familienangehörige unter den Voraussetzungen des § 9 BrexitSozSichÜG,
Rentner nach § 7 BrexitSozSichÜG sowie deren Familienangehörige unter den Voraussetzungen des § 9 BrexitSozSichÜG,
pflichtversicherte Studierende nach § 7a BrexitSozSichÜG sowie deren Familienangehörige unter den Voraussetzungen des § 9 BrexitSozSichÜG,
familienversicherte Angehörige von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Versicherung unter den Voraussetzungen des § 9 Satz 2 BrexitSozSichÜG fortbesteht,
familienversicherte Studierende, die am Tag des Austritts an einer Hochschule im GBR eingeschrieben waren und weiterhin eingeschrieben sind sowie
Anspruchsberechtigte nach § 14 BrexitSozSichÜG