Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.3 RdSchr. 19 Brexit, Leistungserbringer
Tit. 5.3 RdSchr. 19 Brexit
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des BrexitSozSichÜG
Tit. 5 – § 15 - Verträge mit Leistungserbringern im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
Tit. 5.3 RdSchr. 19 Brexit – Leistungserbringer
Im Gegensatz zu § 140e SGB V dürfen die Verträge ausschließlich mit Leistungserbringern geschlossen werden, die im nationalen Gesundheitssystem des GBR zugelassen sind.