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RdSchr. 19 Brexit vom 19.03.2019 - Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des BrexitSozSichÜG
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des BrexitSozSichÜG
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des BrexitSozSichÜG
19.03.2019 *
GKV-Spitzenverband 1, Berlin
AOK-Bundesverband GbR, Berlin
BKK Dachverband e.V., Berlin
IKK e.V., Berlin
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Kassel
KNAPPSCHAFT, Bochum
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), Berlin
Vorbemerkung
Mit diesem gemeinsamen Rundschreiben (GR) geben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene grundlegende Hinweise zu den im Gesetz BrexitSozSichÜG enthaltenen leistungsrechtlichen Vorschriften. Die Umsetzung des GR ist von dem Inkraftreten des BrexitSozSichÜG ohne entsprechendes Austrittsabkommen abhängig. Der Austritt aus der EU wurde vom GBR zuletzt zum 31.10.2019 erklärt , so dass die Aussagen im GR nach aktuellem Stand ab dem 01.11.2019 umzusetzen sind. Sollte sich der Austritt erneut verschieben, ohne dass ein Austrittsabkommen geschlossen wird, käme das GR auch erst nach dem neuerlichen Austrittsdatum zur Anwendung.
Vorwort
Das GBR erklärte am 29.03.2017 den Austritt aus der Europäischen Union (EU). Gemäß Artikel 50 des EU-Vertrags endet die Mitgliedschaft des GBR in der EU am Tag des Austritts. Da kein entsprechendes Austrittsabkommen ratifiziert wurde, gilt ab diesem Zeitpunkt das Primär- und Sekundärrecht der EU nicht mehr für das GBR. Das heißt, die Unionsvorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sowie der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung finden im Verhältnis zum GBR keine Anwendung mehr.
Der Deutsche Bundestag hat am 21.02.2019 das Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des GBR aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG) verabschiedet; der Bundesrat hat dem Gesetz am 15.03.2019 zugestimmt. Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt BGBl 2019 Teil I Nr. 12 S. 418 ff., als Artikel 1 des Gesetzes zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des GBR aus der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Austritt des GBR aus der EU wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags über die Europäische Union in Kraft getreten ist. Hierdurch werden für Personen, die in besonderem Maße vom Austritt betroffen sind, Übergangsregelungen u. a. in den Bereichen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung geschaffen, die Rechtssicherheit im Hinblick auf Versicherungsstatus, Ansprüche und Leistungen vermitteln sollen.
Offen gebliebene gemeinsame Umsetzungsfragen werden in den routinemäßigen Besprechungen des GKV-Spitzenverbandes mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene weiter beraten und bei Bedarf einvernehmlichen Lösungen zugeführt.
Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 217a SGB V.
siehe Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 418)