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BAG, 20.05.1987 - 4 AZR 666/86 - Anspruch auf Zahlung eines tariflichen Sterbegeldes; Leistung mit befreiender Wirkung an die Schwester des Verstorbenen; Tarifauslegung; Rangfolge unter den Bezugsberechtigten ; Aufkommen für die Beisetzung
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.05.1987, Az.: 4 AZR 666/86
Anspruch auf Zahlung eines tariflichen Sterbegeldes; Leistung mit befreiender Wirkung an die Schwester des Verstorbenen; Tarifauslegung; Rangfolge unter den Bezugsberechtigten ; Aufkommen für die Beisetzung
Rechtsgrundlagen:
§ 38 Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II)
BAG, 20.05.1987 - 4 AZR 666/86
Tatbestand
1
Der Kläger, der gesetzlich durch seinen Amtsvormund vertreten wird, macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines tariflichen Sterbegeldes geltend.
2
Der am 25. April 1985 verstorbene Vater des Klägers war als Kraftfahrer bei den Britischen Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Am 29. April 1985 beantragte die Schwester des Verstorbenen unter Vorlage der Sterbeurkunde und der Bestätigung des Beerdigungsinstituts, daß sie den Auftrag für die Beisetzung erteilt habe, die Zahlung des tariflichen Sterbegeldes. Am 8. Mai 1985 zahlte die Beklagte das Sterbegeld in Höhe von 4.961,26 DM an sie aus. Zu diesem Zeitpunkt hatten weder der Kläger noch seine beiden Geschwister Ansprüche auf das Sterbegeld geltend gemacht.
3
Auf eine entsprechende Anfrage des gesetzlichen Vertreters des Klägers vom 21. Juni 1985 teilte ihm die Beklagte mit, daß der Anspruch des Klägers auf das Sterbegeld erloschen sei, da sie bereits an die Schwester des Verstorbenen, die für die Beisetzung aufgekommen sei und damit zu den Bezugsberechtigten des Sterbegeldes gehöre, mit befreiender Wirkung geleistet habe.
4
Die Kosten der Beerdigung in Höhe von 2.790,00 DM wurden am 10. Juli 1985 von der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund einer von der Schwester des Verstorbenen ausgestellten Vollmacht an das Beerdigungsinstitut überwiesen.
5
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagte ihm gegenüber zur Zahlung des Sterbegeldes weiterhin verpflichtet sei. Nach der tariflich vorgesehenen Rangfolge gehöre er als unterhaltsberechtigter Familienangehöriger zu den Bezugsberechtigten der ersten Rangstufe. Zwar seien als Bezugsberechtigte der dritten Rangstufe auch Personen genannt, die für die Beisetzung aufgekommen seien und es sei tariflich vorgesehen, daß die Beklagte auch an Personen einer niedrigeren Rangstufe mit befreiender Wirkung leisten könne. Die Schwester des Verstorbenen gehöre jedoch nicht zu den Bezugsberechtigten, weil sie nicht für die Beisetzung aufgekommen sei. Sie habe keine eigenen Mittel aufgewendet. Vielmehr seien die Kosten der Beerdigung bis auf einen Betrag von 18,00 DM für die Sterbeurkunden von der Krankenkasse beglichen worden.
6
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.961,26 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. November 1986 zu zahlen.
7
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß sie mit befreiender Wirkung gegenüber dem Kläger an die Schwester des Verstorbenen geleistet habe. Diese habe zu den Bezugsberechtigten für das Sterbegeld gehört, weil sie im tariflichen Sinne für die Beisetzung aufgekommen sei, indem sie den Auftrag für die Beerdigung erteilt habe. Da die Schwester des Verstorbenen auch die Sterbeurkunde vorgelegt habe, sei mit der Zahlung an sie der Anspruch des Klägers nach den tariflichen Bestimmungen erloschen.
8
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
9
Der Kläger beantragt
die Zurückweisung der Revision.
10
Die Parteien haben ihr Einverständnis mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
Gründe
11
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung des tariflichen Sterbegeldes nicht mehr zu, da dieser durch Zahlung des Sterbegeldes an die Schwester des Verstorbenen erloschen ist.
12
Auf das Arbeitsverhältnis des Verstorbenen fand kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung. Der Anspruch auf Zahlung des Sterbegeldes richtet sich nach folgenden tariflichen Bestimmungen:
§ 38 Sterbegeld
1.
a)
Nach dem Tode eines Arbeitnehmers erhalten die Bezugsberechtigten ein Sterbegeld.b)
Bezugsberechtigte im Sinne des Abschnitts a) sind - in der angegebenen Rangfolge:(1)
Unterhaltsberechtigte* Familienangehörige - ohne Rücksicht auf Bedürftigkeit -,(2)
Personen, mit denen der Verstorbene vor dem Ableben in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,(3)
Personen, die für die Beisetzung aufgekommen sind.Anm.: Nach dem Willen der TVparteien ist der Begriff der Unterhaltsberechtigung hier (s. Ziffer 1 b (1) ) nicht nach der strengen Vorschrift des § 1602 Abs. (1) BGB auszulegen. Insbesond. ist die Frage der Bedürftigkeit nicht zu prüfen. Das gilt auch für den Umfang der Unterhaltsberechtigung (§§ 1360, 1361 BGB). Die Zahlung gem. Ziffer 4 b hat befreiende Wirkung. Die Bezugsberechtigten haben den Anspr. auf das Sterbegeld aus eigenem Recht (insofern handelt es sich hier um einen Vertrag zu Gunsten Dritter. Der AN kann testamentarisch nicht anders über das Sterbegeld verfügen). Ist keine bezugsberechtigte Person vorhanden, so wird kein Sterbegeld gezahlt. ........
4.
a)
Für die Auszahlung des Sterbegeldes ist die Vorlage der standesamtlichen Sterbeurkunde erforderlich.b)
Die Zahlung des Sterbegeldes an einen Bezugsberechtigten (Ziffer 1 b) bringt den Anspruch der übrigen Bezugsberechtigten zum Erlöschen.
13
Dem Kläger stand nach diesen tariflichen Bestimmungen ein eigener Anspruch auf Zahlung des Sterbegeldes zu, da er als Sohn des Verstorbenen zu den Bezugsberechtigten nach § 38 Ziffer 1 b (1) TVAL II gehört. Dieser Anspruch ist durch die Zahlung des Sterbegeldes an die Schwester des Verstorbenen nach § 38 Ziffer 4 b TVAL II erloschen.
14
Nach dem Tarifwortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang, die bei der Tarifauslegung maßgeblich zu berücksichtigen sind (BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) soll durch die tarifliche Bestimmung des § 38 Ziffer 4 b TVAL II eine praktikable Möglichkeit zur sachgerechten und schnellen Abwicklung des Anspruchs auf Sterbegeld geschaffen werden. Der Sinn und Zweck des Sterbegeldes besteht darin, den Hinterbliebenen für eine gewisse Übergangszeit die Umstellung der Lebensführung zu erleichtern und die entstehenden besonderen Kosten, insbesondere die Beisetzungskosten, abzudecken (BAG Urteil vom 12. Februar 1975 - 4 AZR 205/74 - AP Nr. 22 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Demgemäß haben die Tarifvertragsparteien in § 38 Ziffer 1 b TVAL II einerseits eine Rangfolge unter den Bezugsberechtigten festgelegt, andererseits aber in § 38 Ziffer 4 b bestimmt, daß die Zahlung an einen Bezugsberechtigten den Anspruch der übrigen Bezugsberechtigten zum Erlöschen bringt. Sie haben damit dem Umstand Rechnung getragen, daß die besonderen Erschwernisse hinsichtlich der Lebensführung und die besonderen Kosten, insbesondere die Beisetzungskosten, in der Regel die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen treffen werden. Sind solche nicht vorhanden, werden diejenigen besonders betroffen, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Ansonsten sind diejenigen bezugsberechtigt, die für die Beisetzung aufgekommen sind.
15
Diese tariflich vorgesehene Rangfolge kann nur dann Bedeutung gewinnen, wenn mehrere nach § 38 Ziffer 1 b TVAL II Bezugsberechtigte innerhalb angemessener Zeit nach dem Tode des Arbeitnehmers Ansprüche auf das Sterbegeld geltend machen. Wäre die Beklagte nämlich verpflichtet, stets zu überprüfen, ob Bezugsberechtigte einer jeweils höheren Rangstufe vorhanden sind, bevor sie an den Bezugsberechtigten einer niedrigeren Rangstufe, der einen Anspruch geltend macht, zahlt, würde dies zu einer Verzögerung der Auszahlung des Sterbegeldes führen, die mit seinem Sinn und Zweck nicht mehr in Einklang stände. Aus diesem Grunde haben die Tarifvertragsparteien in § 38 Ziffer 4 b TVAL II bestimmt, daß die Beklagte mit befreiender Wirkung an jeden nach § 38 Ziffer 1 b TVAL II Bezugsberechtigten leisten kann. Macht demgemäß innerhalb angemessener Zeit nach dem Tode des Arbeitnehmers nur ein Bezugsberechtigter den Anspruch auf das Sterbegeld geltend, kann die Beklagte nach Überprüfung seiner Bezugsberechtigung mit befreiender Wirkung gegenüber allen anderen möglicherweise vorhandenen Bezugsberechtigten das Sterbegeld auszahlen. Diese befreiende Wirkung tritt nach dem Wortlaut des Tarifvertrages und dem tariflichen Gesamtzusammenhang nicht nur gegenüber Bezugsberechtigten der gleichen Rangstufe, sondern auch gegenüber Bezugsberechtigten einer höheren Rangstufe ein. So erstreckt sich der Kreis der Bezugsberechtigten, an die mit befreiender Wirkung geleistet werden kann, nach dem Klammerzusatz in § 38 Ziffer 4 b TVAL II ausdrücklich auf alle in § 38 Ziffer 1 b TVAL II genannten Bezugsberechtigten. Damit bringt auch die Zahlung des Sterbegeldes an denjenigen, der für die Beisetzung aufgekommen ist (§ 38 Ziffer 1 b (3) TVAL II), die Ansprüche der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen (§ 38 Ziffer 1 b (1) TVAL II) zum Erlöschen. Dies bestätigt auch der tarifliche Gesamtzusammenhang. Die Tarifvertragsparteien haben nämlich in der Anmerkung zu § 38 Ziffer 1 b (1) TVAL II bestimmt, daß der Zahlung an einen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen befreiende Wirkung gegenüber allen anderen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zukommt. Eine solche Regelung wäre überflüssig, wenn § 38 Ziffer 4 b TVAL II dahingehend auszulegen wäre, daß durch die Zahlung des Sterbegeldes an einen Bezugsberechtigten nur die Ansprüche der übrigen Bezugsberechtigten der gleichen Rangstufe erlöschen würden.
16
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts gehört die Schwester des Verstorbenen zu den Bezugsberechtigten nach § 38 Ziffer 1 b (3) TVAL II, so daß die Beklagte durch Zahlung des Sterbegeldes an sie den Anspruch des Klägers nach § 38 Ziffer 4 b TVAL II zum Erlöschen gebracht hat.
17
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß nur derjenige im Sinne von § 38 Ziffer 1 b (3) TVAL II für die Beisetzung aufgekommen sei, der die Kosten für die Beerdigung aus eigenen Mitteln bezahlt habe. Dies treffe für die Schwester des Verstorbenen nicht zu, da die Beerdigungskosten von der gesetzlichen Krankenkasse getragen worden seien.
18
Mit dieser Auslegung hat das Landesarbeitsgericht den von den Tarifvertragsparteien beabsichtigten Sinn und Zweck der Zahlung des Sterbegeldes nicht hinreichend berücksichtigt. Zwar wäre nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Auslegung dahingehend möglich, daß derjenige für eine Beisetzung aufkommt, der ihre Kosten bezahlt. Jedoch wird das Wort "aufkommen" auch in der Bedeutung "für etwas einstehen" verwendet (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Stichwort: "aufkommen"). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kommt damit auch derjenige für die Beisetzung auf, der die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Durchführung veranlaßt und sich persönlich gegenüber den Vertragspartnern verpflichtet, die Kosten zu tragen. Daß diese Auslegung geboten ist, folgt aus dem Sinn und Zweck der tariflichen Bestimmungen. Die Tarifvertragsparteien haben nämlich in § 38 Ziffer 1 b TVAL II hinsichtlich der Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung nicht auf die Aufwendungen, die den Bezugsberechtigten für die Beisetzung entstehen, abgestellt, sondern darauf, welche Personen durch den Tod des Arbeitnehmers in der Regel betroffen sind. Sie haben damit nicht an finanzielle Kriterien angeknüpft, sondern dem Grad der persönlichen Beziehung zu dem Verstorbenen den Vorrang eingeräumt. So steht sowohl den unterhaltsberechtigten Familienangehörigen als auch denjenigen, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, die Bezugsberechtigung auf das Sterbegeld unabhängig davon zu, ob und in welchem Umfang sie die Kosten für die Beisetzung tragen. Demgemäß haben die Tarifvertragsparteien auch in § 38 Ziffer 1 b (3) TVAL II die Bezugsberechtigung nicht nach dem tatsächlichen finanziellen Aufwand desjenigen bemessen, der die Beisetzung veranlaßt, sondern seine persönliche Beziehung zu dem Verstorbenen berücksichtigt, die dadurch zum Ausdruck kommt, daß er alle Maßnahmen ergreift, um die Bestattung zu besorgen und persönlich die Haftung für die Kosten übernimmt.
19
Die Auslegung der tariflichen Bestimmung des § 38 Ziffer 1 b (3) TVAL II durch das Landesarbeitsgericht wird dem Sinn und Zweck der Tarifnorm auch deshalb nicht gerecht, weil demjenigen, der die Bestattung besorgt hat, stets nach § 203 RVO der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Bestattung gegen die Krankenkasse zusteht. Führte dieser Anspruch dazu, daß die Bezugsberechtigung nach § 38 Ziffer 1 b (3) TVAL II, wie das Landesarbeitsgericht meint, entfiele, weil die Beerdigungskosten von der Krankenkasse bezahlt werden, würde die tarifliche Bestimmung in aller Regel leerlaufen. Lägen die Beerdigungskosten über dem Satz des von der Krankenkasse gezahlten Sterbegeldes, bliebe außerdem ungeregelt, in welcher Höhe Aufwendungen desjenigen, der die Bestattung besorgt, erforderlich wären, um eine Bezugsberechtigung nach § 38 Ziffer 1 b (3) TVAL II zu begründen. Da davon auszugehen ist, daß die Tarifvertragsparteien eine zweckorientierte und praktisch brauchbare Regelung haben treffen wollen (BAGE 42, 244 = AP Nr. 2 zu § 21 TVAL II), kann die tarifliche Bestimmung des § 38 Ziffer 1 b (3) TVAL II nur dahingehend ausgelegt werden, daß derjenige für die Beisetzung im tariflichen Sinne aufkommt, der die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung der Beisetzung veranlaßt und sich persönlich verpflichtet, die Kosten zu tragen. Darauf, ob er Aufwendungen aus eigenen Mitteln zu erbringen hat, kommt es nicht an.
20
Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist die Schwester des Verstorbenen in diesem Sinne für die Beisetzung aufgekommen. Sie hat den Auftrag für die Beisetzung erteilt und damit gegenüber dem Beerdigungsinstitut eine Kostenerstattungspflicht übernommen. Dieser Verpflichtung ist sie dadurch nachgekommen, daß sie ihren Anspruch gegen die Krankenkasse auf das Sterbegeld nach § 203 RVO an das Beerdigungsinstitut abgetreten hat. Da sie außerdem nach § 38 Ziffer 4 a TVAL II der Beklagten die Sterbeurkunde vorgelegt hat und weder zu diesem Zeitpunkt noch innerhalb angemessener Frist, sondern erst mehr als einen Monat danach vom Kläger anderweitige Ansprüche auf das Sterbegeld erhoben wurden, war die Beklagte nach § 38 Ziffer 4 b TVAL II in Verbindung mit § 38 Ziffer 1 b (3) TVAL II berechtigt, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Kläger das Sterbegeld auszuzahlen.
21
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Neumann
Dr. Etzel
Dr. Freitag
Schaible
Pahle