Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.6 RdSchr. 15b, Fälligkeit
Tit. 3.6 RdSchr. 15b
Gemeinsames Rundschreiben betr. versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI
Tit. 3 – Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
Tit. 3.6 RdSchr. 15b – Fälligkeit
(1) Die Beiträge aus dem Pflegeunterstützungsgeld zur Krankenversicherung werden nach § 23 Abs. 2 Satz 1 SGB IV am 8. des auf die Zahlung der Leistung folgenden Monats fällig.
(2) Für Beiträge, die nicht bis zum Fälligkeitstag gezahlt werden, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent des rückständigen auf volle 50 Euro nach unten gerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre (§ 24 Abs. 1 SGB IV).