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BAG, 23.10.1996 - 4 AZR 235/95 - Eingruppierung eines Sozialarbeiters in der Bundeswehr
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.10.1996, Az.: 4 AZR 235/95
Eingruppierung eines Sozialarbeiters in der Bundeswehr
Verfahrensgang:
vorgehend:
Landesarbeitsgericht Hamm - 29.09.1994 - AZ: 12 Sa 1299/93
Fundstellen:
AuR 1997, 31 (amtl. Leitsatz)
BB 1997, 212 (amtl. Leitsatz)
NZA-RR 1997, 229 (amtl. Leitsatz)
RdA 1997, 128 (amtl. Leitsatz)
ZTR 1997, 75-76 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 23.10.1996 - 4 AZR 235/95
Amtlicher Leitsatz:
Sozialarbeiter der Bundeswehr, die regelmäßig anfallende Aufgaben eines Sozialarbeiters erfüllen, sind in die VergGr. IVb der Anlage 1a zum BAT eingruppiert.
In dem Rechtsstreit
hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts
gemäß § 128 Abs. 2 ZPO
in der Sitzung am 23. Oktober 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Schaub,
die Richter Schneider und Bott sowie den ehrenamtlichen Richter Ratayczak und
die ehrenamtliche Richterin Müller-Tessmann
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. September 1994 - 12 Sa 1299/93 - wird zurückgewiesen.
- 2.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers, der als Sozialarbeiter im Sozialdienst für Angehörige der Bundeswehr und deren Familienmitglieder tätig ist.
2
Der Kläger ist ausgebildeter Bergbau-Maschinenschlosser. Während seiner Tätigkeit als Zeitsoldat absolvierte er außerdem erfolgreich eine Ausbildung zum Krankenpfleger. Weiterhin ist er staatlich anerkannter Desinfektor. Nach dem Besuch der Fachhochschule - Fachbereich Sozialarbeit - vom Wintersemester 1969 bis Sommersemester 1972 bestand er am 10. Juni 1972 die Prüfung für Sozialarbeiter und erhielt den akademischen Grad: Sozialarbeiter (grad.). Mit Wirkung vom 1. November 1973 erhielt der Kläger die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter. Ab 9. Oktober 1973 wurde der Kläger von der Beklagten bei der Standortverwaltung M... als Sozialarbeiter eingestellt.
3
Der Kläger ist Mitglied der ÖTV. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Arbeitsvertrag vom 9. Oktober 1973 nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Der Tätigkeitsbereich des Klägers umfaßt die Bundeswehrstandorte in D... sowie im Kreis U... ohne die Gemeinden S... und W.... Er betreut Soldaten, Beamte, Richter und Arbeitnehmer der Bundeswehr sowie deren Familienangehörige in persönlichen und familiären Angelegenheiten, insbesondere in persönlichen und wirtschaftlichen Notlagen, Konfliktsituationen, Krankheits- und Todesfällen, bei Versetzungen, Abordnungen und Kommandierungen, Familientrennung aus dienstlichem Anlaß, vorübergehender oder dauernder Körperbehinderung.
4
Der Sozialdienst für Angehörige der Bundeswehr und deren Familienmitglieder wird entsprechend einem Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 1. Juni 1983 als eine Aufgabe der Bundeswehrverwaltung in Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn praktiziert. Der Sozialdienst ist danach in die Bereiche Sozialberatung und Sozialarbeit untergliedert. Der letztgenannte Bereich, mit dem der Kläger befaßt ist, ist Sozialarbeitern/-innen oder Sozialpädagogen/-innen vorbehalten.
5
Der Tätigkeit des Klägers liegt eine Tätigkeitsbeschreibung zugrunde, zuletzt in der Fassung vom 21. Mai 1982. Danach umfaßt seine Tätigkeit:
1. | Persönliche Beratung und Betreuung sowie soziale Behandlung von Erwachsenen und Kindern bei Familienproblemen, wirtschaftlichen Schwierigkeiten, Partnerschaftsproblemen, Suchterkrankungen | 40 % |
2. | Erstellen von sozialen Diagnosen und Behandlungsplänen bei z.B. psychosozialen Störungen, gesundheitlichen Störungen, wirtschaftlichen Störungen | 10 % |
3. | Sicherstellen der erforderlichen Hilfen durch Kontaktaufnahme und enge Zusammenarbeit mit Leitern von Dienststellen u.ä. innerhalb und außerhalb der Bundeswehr (z.B. Berufsförderungsdienst, ärztlicher Dienst, Vertrauensmann der Schwerbehinderten, Militärgeistlichen, psychologischer Dienst, Soldatenhilfswerk, Bundeswehrsozialwerk, Träger freier Wohlfahrtsverbände, Sozial-, Gesundheits-, Versorgungs-, Versicherungs-, Arbeits- und Jugendamt) | 15 % |
4. | Abgabe von gutachterlichen Stellungnahmen für Dienststellen, Behörden und Gerichte außerhalb der Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe | 10 % |
5. | Beteiligung am Verfahren nach § 29 Abs. 4 WPflG und Versetzungen | 15 % |
6. | Information und Aufklärung über Zielsetzung und Aufgabenstellung der Sozialarbeit durch Vorträge bei Truppe und Verwaltung | 5 % |
7. | Mitwirkung bei Fall- und Dienstbesprechungen | 5 % |
6
Der Kläger wurde zunächst in die VergGr. IVb Fallgruppe 7 des Teils II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT in der bis zum 31. Dezember 1990 gültigen Fassung eingruppiert. Nach Inkrafttreten des Änderungstarifvertrages vom 24. April 1991 rückwirkend zum 1. Januar 1991 wurde er in die VergGr. IVb Fallgruppe 16 des Teils II Abschnitt G eingruppiert und ihm außerdem ab diesem Zeitpunkt eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 der Anfangsgrundvergütung gezahlt.
7
Mit Schreiben vom 2. August 1991 beantragte der Kläger seine Eingruppierung in die VergGr. IVa Fallgruppe 15 BAT, was die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 16. April 1992 ablehnte.
8
Mit der der Beklagten am 30. November 1992 zugestellten Klage hat der Kläger Vergütung nach der VergGr. III BAT verlangt und dieses Begehren in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 28. Mai 1993 hilfsweise auf Vergütung nach der VergGr. IVa BAT jeweils nebst 4 % Zinsen erweitert.
9
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit erfülle die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVa Fallgruppe 15 Teil II Abschn. G der Anlage 1a zum BAT. Da er sich in dieser Tätigkeit bereits mehr als vier Jahre bewährt habe, bestehe ein Anspruch auf Vergütung aus der VergGr. III Fallgruppe 7 BAT. Seine gesamte Tätigkeit sei als einziger großer Arbeitsvorgang mit dem in dem Erlaß vom 1. Juni 1983 geregelten Inhalt anzusehen. Deren Heraushebung aus Tätigkeiten nach der VergGr. IVb BAT durch "besondere Schwierigkeit" ergebe sich aus der Breite und Tiefe des von ihm geforderten Fachwissens, das weit über demjenigen liege, das für einen Sozialarbeiter der unteren Fallgruppen notwendig sei. So benötige er Fachwissen im Bereich der Sozialmedizin, des Finanzwesens, des Mietrechts, des Kündigungsrechts, des BGB, des dienstinternen Rechts der Bundeswehr, der Wehrdienstverweigerung, wie überhaupt auf rechtlichem Gebiet, weiter psychologisches Wissen u.ä., insgesamt ein auf die einzelnen Problemgruppen zugeschnittenes Spezialwissen. Dabei sei zu beachten, daß er sowohl beim Einzelfall wie insgesamt bei einer Gesamtbetrachtung der Fälle verschiedene Aufgabengebiete in Kumulation zu berücksichtigen habe. So tauchten Probleme - auch wegen der speziellen Situation in der Bundeswehr - aus den Bereichen Familienberatung, Straffälligenarbeit, Erwachsenenbildung, Gemeinwesenarbeit, Gruppenarbeit, Behindertenarbeit, Erziehungsberatung, Randgruppenarbeit usw. auf. Dies erfordere große Einsatzbereitschaft, viel Flexibilität, besondere Vielseitigkeit. Gerade dies wie auch der Umstand, daß er völlig auf sich allein gestellt sei, keinen Fachkollegen oder Fachvorgesetzten zu Rate ziehen könne, und zusätzlich zu seinem allgemeinen Sozialarbeiterwissen das Wissen für Bereiche beherrschen müsse, die außerhalb der Bundeswehr von Fachberatern abgedeckt würden, mache die besondere Schwierigkeit seiner Tätigkeit aus. Besonders vertieftes Wissen sei insbesondere bei der Arbeit im Suchtkrankenbereich, mit Suizidgefährdeten oder bei der Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen über Familienproblematiken und Härtefällen bei Entlassungen anzuwenden, ebenso bei der Schuldnerberatung. Zu kooperieren habe er etwa mit anderen Stellen des Fürsorge- und Sozialbereichs einschließlich des Sozialversicherungsbereichs, deren Aufgaben er, bezogen auf die von ihm zu betreuenden Klienten, wiederum auch zu koordinieren habe. Auch habe er Berichte für vorgesetzte Dienststellen zu verfassen und Vorgesetzte in Disziplinar- und Fürsorgeangelegenheiten zu beraten. Besonders schwierig sei seine Tätigkeit schließlich auch deswegen, weil er seine gesamte Diensteinteilung von der Sprechstunde bis zu Hausbesuchen, Klinikbesuchen, Terminen bei Ämtern usw. selbst zu planen und zu koordinieren habe.
10
Die Bedeutung seiner Tätigkeit ergebe sich schon aus seinem Tätigkeitsfeld "Bundeswehr". Durch seine Tätigkeit werde "der Betriebsablauf innerhalb der Bundeswehr aufrechterhalten", da die soziale Integration der Klienten Voraussetzung für die gerade bei der Bundeswehr notwendige Disziplin sei. Diese sei aber die grundlegende Voraussetzung für die effektive Verteidungsbereitschaft einer jeden Armee. Die Verteidigungsbereitschaft selbst und die Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland seien aber eine der wichtigsten Staatsaufgaben, die nur erfüllt werden könne, wenn auch die mit Schwierigkeiten sozialer oder anderer Natur belasteten Mitarbeiter und Soldaten sozial betreut würden. Auch erhöhe er mit seiner Arbeit die Akzeptanz der Bundeswehr bei der Zivilbevölkerung.
11
In seinem Zuständigkeitsbereich seien in der Zeit September 1987 bis August 1992 durchschnittlich knapp 2.700 Soldaten (Wehrpflichtige, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten) und 786 Zivilbedienstete tätig gewesen.
12
Vom Kläger betreut wurden jährlich durchschnittlich 159 Personen, davon etwa 146 Soldaten (einschließlich Familienangehörige), die sich wiederum unterteilten in 114 Wehrpflichtige, 29 Soldaten auf Zeit und drei Berufssoldaten, sowie elf Zivilbedienstete und zwei Versorgungsempfänger (jeweils einschließlich Familienangehörige). Durchschnittlich erstellte der Kläger im Jahr 101 Gutachten, Berichte und Stellungnahmen. Bis August 1990 wurde die Vorgehensweise bei den Betreuungsfällen nach den Rubriken Information/Vermittlung (durchschnittlich ca. 47 Fälle jährlich von September 1987 bis August 1990), Beratung/Betreuung (ca. 98 Fälle jährlich) und intensive helfende Beziehung (ca. acht Fälle jährlich) statistisch erfaßt. Die aufgetretenen Problemlagen des Zeitraums von September 1987 bis August 1992 ergeben sich aus den statistischen Erhebungen im Durchschnitt mit folgenden Häufigkeiten:
a. | Versetzung/Entlassung | 44 |
b | wirtschaftliche Probleme/finanzielle Hilfen | 47,4 |
c | Ehe/Partnerschaft/Familie | 25,2 |
d | persönliche Probleme | 38,4 |
e | Drogen/Alkohol | 7,4 |
f | Suizidversuch | 2,2 |
g | Behinderung/schwere Erkrankung | 4,8 |
h | eigenmächtige Abwesenheit | 10,4 |
i | sonstiges strafbares Verhalten | 1 |
j | sonstiges | 1,6 |
k | Spielsucht (erfaßt seit September 1990) | 3,5 |
13
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Januar 1991 eine Vergütung nach der VergGr. III BAT, hilfsweise nach der VergGr. IVa BAT zu zahlen und die monatliche Nettodifferenz zwischen den VergGr. IVb und der Tarifgruppe III hilfsweise IVa BAT, für die Monate Januar 1991 bis Juli 1991 ab dem 4. August 1991 mit 4 % zu verzinsen, im übrigen mit 4 % ab dem 15. eines jeden Monats.
14
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
15
Sie hat die Auffassung vertreten, aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich schon nicht, daß er zumindest 50 % seiner Gesamtarbeitszeit schwierige Tätigkeiten im Sinne der Beispielsfälle der Protokollnotiz Nr. 5 zur VergGr. IVb BAT ausübe. Vielmehr beschreibe er allein Tätigkeiten eines gewöhnlichen Sozialarbeiters. Zu diesen gehöre es nämlich, eigenständig Probleme seiner Klienten zu erkennen, Bedingungszusammenhänge zu benennen und zu erklären und Lösungswege zu erarbeiten. Die eigenständige Planung seiner Tätigkeit gehöre zu den administrativen Aufgaben, die von jedem Sozialarbeiter erwartet werden müßten, ebenso wie die eigenständige Korrektur und Überprüfung der Arbeitsergebnisse und Zielvorgaben zu den Grundlagen jeder Sozialarbeit gehöre. Gerade bei Langzeitbetreuungen müsse die Wirkung der eingeleiteten Maßnahmen ständig überprüft werden und bei Verfehlen der Zielvorgaben die Vorgehensweise modifiziert oder sogar die Zielvorgabe abgeändert werden. Soweit der Kläger auch Suchtkranke berate und insoweit höhere Anforderungen gestellt würden, sei dies durch die Bewertung als "schwierige Tätigkeit" im Sinne der Protokollnotiz Nr. 5 Buchst. a zur VergGr. IVb BAT bereits abgedeckt.
16
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Gründe
17
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung aus den VergGr. III/IVa BAT/BL.
18
I.
Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine der üblichen Eingruppierungsfeststellungsklagen im öffentlichen Dienst, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine Bedenken bestehen (vgl. zuletzt Urteil vom 12. Juni 1996 - 4 AZR 26/95 -, zur teilweisen Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Auch soweit sich der Feststellungsantrag auf Zinsen bezieht, ist er zulässig (BAGE 22, 247, 249 = AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT, ständige Rechtsprechung).
19
II.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht weder Vergütung nach der VergGr. III BAT noch nach der VergGr. IVa BAT ab 1. Januar 1991 zu. Denn er erfüllt nicht deren tarifliche Voraussetzungen, da seine Tätigkeit sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb BAT heraushebt.
20
1.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit und einzelarbeitsvertraglicher Bezugnahme der BAT in der Bund/Länder-Fassung (BAT-BL) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
21
2.
Für die Eingruppierung des Klägers kommt es nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT darauf an, ob seine Tätigkeit zeitlich zumindest zur Hälfte aus Arbeitsvorgängen besteht, die für sich genommen die Anforderungen der VergGr. III bzw. IVa des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 19. Juni 1970 in der Neufassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991 erfüllen.
22
a)
Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 - AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 222/80 - BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (Senatsurteile vom 20. März 1991 - 4 AZR 471/90 - und vom 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - AP Nr. 156 und 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
23
b)
Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, es lägen bei der Tätigkeit des Klägers mehrere Arbeitsvorgänge vor. So sei die Beratung von Suchtmittelabhängigen wegen ihrer besonderen Erwähnung als Beispiel für schwierige Tätigkeiten in der Protokollnotiz Nr. 5 Buchst. a zur VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT als ein besonderer Arbeitsvorgang zu bewerten. Ein weiterer Arbeitsvorgang sei in der Tätigkeit des Klägers im Rahmen seiner Betreuungstätigkeit für den im Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 1. Juni 1983 aufgeführten Personenkreis in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich zu sehen. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, daß dieser Aufgabenkreis hinsichtlich einzelner Betreuungsfälle aufteilbar sei. Die an den Kläger bei dem einzelnen Betreuungsfall gestellten fachlichen Anforderungen könnten durchaus unterschiedlich sein, so daß die Fälle auch unterschiedlich tariflich zu bewerten seien. Zu einem Arbeitsvorgang könnten daher nur die Betreuungsfälle zusammengefaßt werden, die der gleichen tariflichen Wertigkeit unterfielen.
24
Demgegenüber meint der Kläger, seine gesamte Tätigkeit sei als ein einziger großer Arbeitsvorgang anzusehen.
25
c)
Es spricht viel dafür, daß bei der Tätigkeit des Klägers als Sozialarbeiter in der Bundeswehr ein einziger Arbeitsvorgang vorliegt. Der Senat hat in Eingruppierungsstreitigkeiten von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen regelmäßig angenommen, die gesamte diesen übertragene Tätigkeit sei als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen, da deren Tätigkeit auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Betreuung des ihnen zugewiesenen Personenkreises gerichtet sei, sei es in Form der Beratung, der begleitenden oder nachgehenden Fürsorge oder in einer sonstigen Erscheinungsform (vgl. Urteile vom 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 - und - 4 AZR 951/93 - AP Nr. 10 und 11 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, m.w.N.; zuletzt Urteil vom 4. September 1996 - 4 AZR 177/95 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Das gleiche gilt aber für den Bereich der Sozialarbeit innerhalb der Bundeswehr. Alle Einzelaufgaben des Klägers dienen einem Arbeitsergebnis, nämlich der sachgerechten und den Lebensumständen entsprechenden Betreuung der Soldaten und deren Familienangehörigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landesarbeitsgerichts kann weder sinnvoll auf den jeweils betreuten Einzelfall abgestellt werden, noch auf die Betreuung von Soldaten in Unterhaltsfragen, Mietsachen, Eheproblemen, Versetzungsfragen usw. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zutreffend herausgestellt, daß Tätigkeiten unterschiedlicher tariflicher Wertung nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden dürfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 4. September 1996 - 4 AZR 177/95 -, aaO, mit weiteren Nachweisen) ist aber nur die Zusammenfassung tatsächlich trennbarer Tätigkeiten ausgeschlossen. Solche tatsächlich trennbaren Tätigkeiten liegen hier jedoch nicht vor, denn es steht schon nicht von vornherein fest, ob es bei Beratungen oder Hilfeleistungen oder sonstigen Betreuungen verbleibt, wenn ein Soldat oder dessen Familienangehörige mit dem Kläger Kontakt aufnehmen. Welche fachlichen Anforderungen im einzelnen Betreuungsfall an den Kläger gestellt werden, wird sich in der Mehrzahl der Fälle erst im Laufe der Betreuung zeigen. Gegen die Auffassung, der jeweilige Einzelfall sei als ein Arbeitsvorgang anzusehen, spricht auch der bei den Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/BL zum Ausdruck gekommene Wille der Tarifvertragsparteien. Dort werden die Beratung bestimmter näher bezeichneter Personengruppen und die Fürsorge für näher bezeichnete Personengruppen insgesamt genannt, um schwierige Tätigkeiten des Sozialarbeiters zu kennzeichnen (Protokollnotiz Nr. 5 zu VergGr. IVb Fallgruppe 16). Darauf hat der Senat in seinem Urteil vom 29. September 1993 (- 4 AZR 690/92 - AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter) bereits hingewiesen. Eine hiervon ausgehende Bewertung der Tätigkeiten des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen muß notwendigerweise alle für den entsprechenden Personenkreis zu erledigenden Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenfassen. Entsprechendes gilt für Sozialarbeiter in der Betreuung von Bundeswehrangehörigen. Bei diesen findet eine Aufteilung nach bestimmten Fallkonstellationen oder nach bestimmten Tätigkeiten gerade nicht statt.
26
d)
Eine endgültige Entscheidung dieser Frage kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben, weil die Tätigkeiten des Klägers, gleichgültig bei welchem Zuschnitt der Arbeitsvorgänge auch immer, die Tätigkeitsmerkmale der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. III/IVa BAT nicht erfüllen.
27
3.
a)
Für die Eingruppierung des Klägers sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/BL maßgebend. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:
"Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 10
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit ......
Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit ... mit schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1 und 5)Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit ... deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 heraushebt....
Vergütungsgruppe III Fallgruppe 7
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit ... deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in VergGr. IVa Fallgruppe 15...."
28
Die Protokollnotiz Nr. 5 lautet:
"Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die
a)
Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,b)
Beratung von HIV-Infizierten oder an Aids erkrankten Personen,c)
begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,d)
Tatbestandbegleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,e)
Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der VergGr. Vb. "
29
Die von dem Kläger in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale der VergGr. III Fallgruppe 7 bauen auf der VergGr. IVa Fallgruppe 15 auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. IVb Fallgruppe 16 voraussetzt, wobei die VergGr. IVb Fallgruppe 16 auf der VergGr. Vb Fallgruppe 10 aufbaut. Zunächst müssen die Voraussetzungen der Ausgangsgruppe erfüllt sein. Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen (BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 17. August 1994 - 4 AZR 644/93 - AP Nr. 183 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und die Beklagte Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet.
30
b)
Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung und übe eine entsprechende Tätigkeit im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsvergütungsgruppe Vb Fallgruppe 10 BAT aus. Dem ist zu folgen, insbesondere übt der Kläger seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeiten aus. Aufgabe des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen ist es, anderen Menschen verschiedener Altersstufen Hilfe zur besseren Lebensbewältigung zu leisten. Hierzu gehört nicht nur die sozialtherapeutische Hilfestellung, sondern auch die Unterstützung bei der Bewältigung wirtschaftlicher/materieller Probleme. Ziel der sozialen Arbeit ist es insbesondere, Benachteiligungen der Klientel im gesellschaftlichen Leben auszugleichen, Belastungen zu mindern und ihre eigenen Kräfte zum Zwecke der Problembewältigung zu stärken (vgl. BAG Urteile vom 29. September 1993 - 4 AZR 690/92 - und vom 14. Juni 1995 - 4 AZR 271/94 - AP Nr. 7 und 17 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; Blätter zur Berufskunde, Bd. 2 IVa 30 "Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin, Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialarbeiterin (FH)", 5. Aufl. 1986, S. 2 und 7 ff.; Blätter zur Berufskunde, Bd. 2 IVa 31 "Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin (BA)", 2. Aufl. 1994, S. 4 und 8 ff.). Zu dem Berufsbild des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen gehören damit auch Tätigkeiten innerhalb der Bundeswehr zur Beratung von deren Angehörigen und Verminderung von Spannungen und Problemen, die sich aus den besonderen Umständen, in denen die Angehörigen einer solchen Gemeinschaft leben, ergeben.
31
c)
Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/BL, da er schwierige Tätigkeiten im Sinne dieser Vergütungsgruppe ausübt, was zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist, so daß eine lediglich pauschale Überprüfung ausreicht.
32
Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff "schwierige Tätigkeiten" in der Protokollnotiz Nr. 5 durch konkrete Beispiele erläutert. Trifft eines dieser Tätigkeitsbeispiele zu, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (vgl. BAG Urteil vom 29. September 1993 - 4 AZR 690/92 -, aaO). Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen. Bei der Bestimmung des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals sind die Beispielstatbestände als Maßstab heranzuziehen. Die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (BAGE 51, 59, 87 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
33
Zu den schwierigen Tätigkeiten im Sinne der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/BL zählen jedenfalls die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung von Suchtmittelabhängigen, die in der Protokollnotiz Nr. 5 Buchst. a als Beispiel für schwierige Tätigkeiten ausdrücklich genannt sind. Auch bei der Betreuung der sonstigen Klientel des Klägers wird bei lediglich pauschaler Überprüfung eine schwierige Tätigkeit deshalb zu bejahen sein, weil der Kläger dabei besonders vielgestaltige und umfangreiche soziale und familiäre Probleme zu bewältigen hat, die sich einerseits aus seinem besonderen Tätigkeitsfeld "Bundeswehr" ergeben, die deshalb andererseits auch nicht ohne weiteres zu den täglichen Arbeiten eines Sozialarbeiters gehören. Es erscheint zwar nicht zweifelsfrei, ob ihr Schwierigkeitsgrad mit den in der Protokollnotiz Nr. 5 genannten "schwierigen" Tätigkeiten vergleichbar ist (vgl. Hessisches LAG Urteil vom 18. November 1993 - 3 Sa 307/93 -, nicht veröffentlicht). Bei einer lediglich pauschalen Überprüfung kann jedoch angesichts der übereinstimmenden Annahme der Parteien eine Vergleichbarkeit angenommen werden.
34
d)
Der Kläger erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgruppe 15 BAT/BL. Seine Tätigkeit hebt sich nicht mindestens zur Hälfte durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/BL heraus.
35
aa) TatbestandDas Merkmal "besondere Schwierigkeit" ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit angesichts der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise gegenüber der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/BL heraushebt. Das Tätigkeitsmerkmal bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf die fachliche Qualifikation des Angestellten (BAG Urteil vom 20. März 1991 - 4 AZR 471/90 - AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Verlangt wird ein Wissen und Können, das die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/BL in gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muß sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so daß diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muß.
36
Bei der Auslegung des Merkmals "besondere Schwierigkeit" ist schließlich die Protokollnotiz Nr. 5 zur VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/BL zu beachten. In dieser Protokollnotiz haben die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten aufgeführt, die nach ihrem Willen grundsätzlich als (nur) schwierige Tätigkeiten anzusehen sind und daher der VergGr. IVb BAT/BL zugeordnet werden. Übersteigt eine Tätigkeit den dort festgelegten Wertigkeitsrahmen nicht, handelt es sich zwar um eine schwierige, nicht jedoch um eine besonders schwierige Tätigkeit. Besonders schwierig ist eine Tätigkeit erst dann, wenn sie ein umfangreicheres oder tiefergehendes Wissen und Können verlangt als die in der Protokollnotiz genannten Beispiele. Der Unterschied in den fachlichen Anforderungen muß dabei beträchtlich, d.h. nicht nur geringfügig sein.
37
bb)
Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Vortrag des Klägers lasse nicht die Feststellung zu, die an ihn gestellten Anforderungen höben sich aufgrund bestimmter weiterer (anderer) Umstände und zusätzlicher besonderer fachlicher Anforderungen aus den schwierigen Tätigkeiten im Sinne von VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/BL heraus. Vielmehr beschreibe er zu einem wesentlichen Teil ganz allgemein dasjenige, was einen Sozialarbeiter nach Ausbildung und praktischer Tätigkeit ausmache, nämlich die Fähigkeit zur Lösung sozialpsychologischer Probleme, die Kenntnis und Vermittlung gesetzlicher und sonstiger Hilfsangebote, die Fähigkeit, Maßnahmen zu planen und zu koordinieren usw.
38
cc)
Dem ist zuzustimmen. Der Vortrag des Klägers läßt an keiner Stelle - abgesehen von seiner dahingehenden allgemeinen Behauptung - erkennen, inwiefern er ein breiteres, tieferes oder überhaupt über das eines sonstigen Sozialarbeiters hinausgehendes Fachwissen bei der Betreuung von Bundeswehrangehörigen aufbringen muß. Dies gilt auch, soweit er auf die verschiedenen von ihm besuchten Fortbildungsseminare hinweist, die sämtlich allenfalls zur Aktualisierung des allgemeinen Fachwissens, nicht aber zur Behandlung spezieller Problemlagen seiner Klientel gedacht waren.
39
Ebenso stellt der von ihm zu betreuende Personenkreis, wie er selbst vorträgt, lediglich ein Spiegelbild der Gesellschaft dar und kann schon von daher keine typischerweise erhöhten fachlichen Anforderungen stellen. Insbesondere kann die Betreuung eines durchschnittlichen Teils der allgemeinen Bevölkerung keine höheren Anforderungen stellen, als die der in der Protokollnotiz Nr. 5 genannten Personengruppen, die durchgehend gegenüber dem Durchschnitt der Bevölkerung besonders gesteigerte psychosoziale oder sonstige Probleme aufweisen. Der Kläger hat insbesondere auch nichts dafür vorgetragen, und es ist auch nichts erkennbar dafür, daß die Wehrpflichtigen, die die Mehrzahl sowohl der von ihm zu Betreuenden wie der Angehörigen der Bundeswehr ausmachen, allgemeine Anforderungen stellen, die über die gesteigerten fachlichen Anforderungen hinausgehen, die zur Betreuung der in der Protokollnotiz Nr. 5 genannten Personengruppen erforderlich sind.
40
4.
Nachdem die Tätigkeit des Klägers schon nicht das Tätigkeitsmerkmal "besondere Schwierigkeit" erfüllt, kann es dahingestellt bleiben, ob sie sich auch durch ihre Bedeutung aus den in der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT genannten Tätigkeiten heraushebt.
41
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Schaub,
Bott,
Schneider,
Müller-Tessmann,
J. Ratayczak
Von Rechts wegen!