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BSG, 27.08.1968 - 3 RK 36/66 - Zwei Beschäftigungsverhältnisse; Parallele Krankenkassenzuständigkeit; Ausscheiden aus einem Beschäftigungsverhältnis; Zuständige Krankenkasse
Bundessozialgericht
Urt. v. 27.08.1968, Az.: 3 RK 36/66
Zwei Beschäftigungsverhältnisse; Parallele Krankenkassenzuständigkeit; Ausscheiden aus einem Beschäftigungsverhältnis; Zuständige Krankenkasse
Fundstellen:
BSGE 28, 202 - 204
SozR Nr 6 zu § 212 RVO
BSG, 27.08.1968 - 3 RK 36/66
Amtlicher Leitsatz:
Scheidet ein Versicherter, der in zwei versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gestanden hat, aus der einen Beschäftigung aus, so fällt damit die auf RVO § 309 Abs. 1 beruhende Zuständigkeit der Krankenkasse dieses Beschäftigungsverhältnisses weg; es wird nunmehr die für das verbleibende Beschäftigungsverhältnis maßgebende Krankenkasse zuständig, und zwar auch dann, wenn der Versicherte vor seinem Ausscheiden aus der ersten Beschäftigung arbeitsunfähig erkrankt war. Die nunmehr zuständige Krankenkasse hat nach RVO § 212 die Leistungen vom Tage nach dem Ausscheiden aus der ersten Beschäftigung zu übernehmen. RVO § 311 ist in derartigen Fällen nicht anwendbar.