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BSG, 09.05.1972 - 8 RVi 1/72 - Impfschaden; Bindung des BSG; Feststellungen eines OLG; Revisionsgründe; Verletzung zivilprozessualer Vorschriften
Bundessozialgericht
Urt. v. 09.05.1972, Az.: 8 RVi 1/72
Impfschaden; Bindung des BSG; Feststellungen eines OLG; Revisionsgründe; Verletzung zivilprozessualer Vorschriften
Fundstellen:
DVBl 1973, 514 (Kurzinformation)
SozR Nr 13 zu § 163 SGG
SozR Nr 41 zu § 109 SGG
BSG, 09.05.1972 - 8 RVi 1/72
Amtlicher Leitsatz:
1. Das BSG ist in den vom BGH übergegangenen Impfschadenssachen (vgl Art 3 Abs 1 des 2. ÄndG zum BSeuchG vom 25.08.1971 - BGBl 1 1401) an die tatsächlichen Feststellungen des OLG jedenfalls dann nicht gebunden, wenn die auf die Verletzung zivilprozessualer Vorschriften gestützten Revisionsgründe ergeben, daß diese Feststellungen bei Anwendung der für das Sozialgerichtsverfahren geltenden Vorschriften nicht verfahrensfehlerfrei hätten getroffen werden dürfen.
2. Zur Anwendung des SGG § 109 in Impfschadensstreitigkeiten.