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BSG, 13.08.1981 - 11 RA 56/80 - Revision; Beiladung; Wegfall der Bindungswirkung; Anspruchsvoraussetzung; Revision der Beigeladenen
Bundessozialgericht
Urt. v. 13.08.1981, Az.: 11 RA 56/80
Revision; Beiladung; Wegfall der Bindungswirkung; Anspruchsvoraussetzung; Revision der Beigeladenen
Verfahrensgang:
vorgehend:
SG Dortmund 27.10.1977 - S 6 Ar 279/75
Rechtsgrundlagen:
§ 13 Abs. 1 S. 1 AVG
§ 13 Abs. 1 AVG
RehaAnglG
Fundstelle:
SozR 1500 § 75 Nr 38
BSG, 13.08.1981 - 11 RA 56/80
Amtlicher Leitsatz:
1. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, eine Beiladung sei zu Unrecht erfolgt.
2. Der Beigeladene kann nicht nach § 75 Abs 5 SGG verurteilt werden, wenn er bereits einen bindend gewordenen ablehnenden Bescheid erteilt hat; ob der Kläger einen Anspruch auf einen Zugunsten- oder Rücknahmebescheid hat, ist nicht zu prüfen (Abgrenzung zu BSG 21.05.1980 7 RAr 19/79 = BSGE 50, 111).
3. Ein Wegfall der Bindungswirkung früherer Bescheide durch das Inkrafttreten des RehaAnglG kann sich nur aus im Einzelfall erheblichen Änderungen der Rechts- oder Sachlage ergeben.
4. Für eine Anwendung von § 181 SGG ist kein Raum, wenn der "andere" Versicherungsträger die Gewährung der Leistung nicht wegen fehlender Zuständigkeit, sondern wegen Fehlens anderer Anspruchsvoraussetzungen verneint hatte.