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BSG, 26.06.1985 - 12 RK 12/84 - Auszubildung; Lehrling; Umschüler; Dienstverhältnis; Zeitsoldat; Berufsförderung
Bundessozialgericht
Urt. v. 26.06.1985, Az.: 12 RK 12/84
Auszubildung; Lehrling; Umschüler; Dienstverhältnis; Zeitsoldat; Berufsförderung
Verfahrensgang:
vorgehend:
SG Trier 25.05.1983 - S 5 K 1/82
LSG Mainz 15.12.1983 - L 5 K 32/83
Rechtsgrundlagen:
§ 165a Nr. 2 RVO
Fundstellen:
BSGE 58, 218 - 223
SozR 2200 § 165 Nr 82
BSG, 26.06.1985 - 12 RK 12/84
Amtlicher Leitsatz:
1. Auch Auszubildende iS des BBiG sind Lehrlinge iS von § 165 Abs 2 und § 165a Nr 2 RVO.
2. Zu den Lehrlingen gehören auch Umschüler, die während (und nach dem Ende) ihres Dienstverhältnisses als Zeitsoldat im Rahmen der Berufsförderung der Bundeswehr einen anerkannten Ausbildungsberuf erlernen.