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BSG, 11.12.1987 - 12 RK 25/85 - Nachentrichtung; Ausbildung; MTA; Haushaltsjahr
Bundessozialgericht
Urt. v. 11.12.1987, Az.: 12 RK 25/85
Nachentrichtung; Ausbildung; MTA; Haushaltsjahr
Verfahrensgang:
vorgehend:
SG Karlsruhe 09.10.1984 - S 9 An 2069/83
LSG Stuttgart 01.04.1985 - L 10 An 2858/84
Rechtsgrundlagen:
Art. 2 § 46 Abs. 3 S. 1 ArVNG
Art. 2 § 44a Abs. 3 S. 1 AnVNG
§ 12 Nr. 4 AVG
Fundstelle:
SozR 5750 Art 2 § 46 Nr 15
BSG, 11.12.1987 - 12 RK 25/85
Amtlicher Leitsatz:
Ein Nachentrichtungsrecht nach AnVNG Art 2 § 44a Abs 3 S 1 (= ArVNG Art 2 § 46 Abs 3 S 1) für ein als Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung als medizinisch-technische Assistentin gefordertes "Haushaltsjahr" besteht nur dann, wenn nach der zur damaligen Zeit bestehenden Praxis diese Zeit wegen ihres Zusammenhangs mit der wissenschaftlichen Ausbildung als versicherungsfrei angesehen wurde (Fortführung von BSG vom 31.5.1978 12 RK 62/76 = SozR 5750 Art 2 § 46 Nr 3).