Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.6 RdSchr. 19a, Vereinbarung eines Nettoarbeitsentgelts
Tit. 2.6 RdSchr. 19a
Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Tit. 2. – Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts
Tit. 2.6 RdSchr. 19a – Vereinbarung eines Nettoarbeitsentgelts
Nach § 14 Abs. 2 SGB IV gelten bei einem vereinbarten Nettoarbeitsentgelt die Einnahmen des Arbeitnehmers einschließlich der darauf entfallenden Steuern (Lohnsteuer, gegebenenfalls Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag) und der gesetzlichen Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen als Arbeitsentgelt. Zur Feststellung, ob bei einer Nettolohnvereinbarung Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze besteht, ist zunächst das maßgebende Bruttoarbeitsentgelt durch Hochrechnung unter Berücksichtigung der vom Arbeitgeber übernommenen Steuern und - unter Annahme von Krankenversicherungspflicht - der vom Arbeitgeber übernommenen Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen zu ermitteln. Solange das auf diese Weise ermittelte Bruttoarbeitsentgelt nach Abzug des Arbeitnehmeranteils an den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt, liegt Versicherungsfreiheit nicht vor (vgl. Urteil des BSG vom 19. Dezember 1995 - 12 RK 39/94 -, USK 9584).