Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.2 RdSchr. 19a, Auswirkungen der Versicherungsfreiheit auf die landwirtschaftliche Krankenversicherung
Tit. 6.2 RdSchr. 19a
Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Tit. 6. – Folgewirkungen der Versicherungsfreiheit
Tit. 6.2 RdSchr. 19a – Auswirkungen der Versicherungsfreiheit auf die landwirtschaftliche Krankenversicherung
(1) Nach § 3a Nr. 1 KVLG 1989 sind unter anderem Personen wegen Versicherungsfreiheit aus der Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) ausgeschlossen, die die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit als höherverdienender Arbeitnehmer im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erfüllen; § 6 Abs. 4 SGB V gilt.
(2) Übt ein landwirtschaftlicher Unternehmer, der aufgrund der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens der Krankenversicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 unterliegt, daneben eine abhängige Beschäftigung gegen ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt aus, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und deshalb aufgrund dieser Beschäftigung versicherungsfrei nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ist, führt diese Versicherungsfreiheit nach § 3a Nr. 1 KVLG 1989 zugleich zur Versicherungsfreiheit in der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer.
(3) Mitarbeitende Familienangehörige unterliegen der Versicherungspflicht in der LKV nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG 1989 auch dann, wenn sie in dem landwirtschaftlichen Unternehmen als Arbeitnehmer beschäftigt sind und ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (vgl. Urteil des BSG vom 5. Februar 1976 - 11 RK 2/75 -, USK 7601). In diesen Fällen ist die landwirtschaftliche Krankenkasse für die Durchführung der Pflichtmitgliedschaft in der LKV zuständig; § 3a Nr. 1 KVLG 1989 in Verb. mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V findet insoweit keine Anwendung. Steht jedoch der in der LKV aufgrund der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG 1989 versicherte mitarbeitende Familienangehörige gleichzeitig in einem anderen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V dem Grunde nach krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis außerhalb der Landwirtschaft und überschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der weiteren Beschäftigung im Sinne des § 42 Abs. 2 KVLG 1989 die Jahresarbeitsentgeltgrenze, ist diese Beschäftigung krankenversicherungsfrei nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V mit der Folge, dass diese Krankenversicherungsfreiheit nach § 3a Nr. 1 KVLG 1989 zugleich auf die Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger durchgreift.