Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.2.2.3.2.1 RdSchr. 18e, Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung
Tit. A.2.2.3.2.1 RdSchr. 18e
Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Tit. A.2.2.3 – Letzte Krankenversicherung in der PKV → Tit. A.2.2.3.2 – Art des Versicherungsvertrages
Tit. A.2.2.3.2.1 RdSchr. 18e – Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung
(1) Die Zuordnung zum System der PKV setzt neben der institutionellen Abgrenzung (vgl. Abschnitt A.2.2.3.1) das Bestehen eines bestimmten Vertrages voraus, und zwar eines Vertrages über eine Krankheitskostenversicherung (vgl. § 192 Abs. 1 VVG). Der Krankheitskostenversicherung steht die ergänzende Krankheitskostenversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil gleich. Die Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat erfüllen im Wege der Tatbestandsgleichstellung nach Art. 5 Buchst. b VO (EG) 883/04 das Merkmal "zuletzt privat versichert", wenn es sich um einen privaten Krankenversicherungsvertrag handelt, der mit einem Krankheitskostenversicherungsvertrag im Sinne des § 192 Abs. 1 VVG vergleichbar ist.
(2) Dagegen begründen die Krankentagegeldversicherung (vgl. § 192 Abs. 5 VVG) bzw. die Krankenhaustagegeldversicherung (vgl. § 192 Abs. 4 VVG) keine Zuordnung zum System der PKV, weil sie für einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Sinne der Auffang-Versicherungspflicht nicht ausreichen (vgl. Abschnitt A.2.4.3.2).