Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. E.4.3 RdSchr. 18e, Beitragssatz bei Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
Tit. E.4.3 RdSchr. 18e
Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Tit. E. – Beiträge → Tit. E.4 – Beitragssatz in der Krankenversicherung
Tit. E.4.3 RdSchr. 18e – Beitragssatz bei Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
(1) Beziehen Mitglieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 sowie Sätze 2 und 3 SGB V oder erzielen sie (neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen) Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit, ist nach § 240 Abs. 2 Satz 5 SGB V i. V. m. § 247 Satz 1 und § 248 Satz 1 SGB V bei der Berechnung der Beiträge aus diesen Einnahmearten der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V zugrunde zu legen. Für gesetzliche Renten aus dem Ausland gilt nach § 240 Abs. 2 Satz 5 SGB V i. V. m. § 247 Satz 2 SGB V die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes. Bei Beziehern einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (AdL-Renten), die nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V als Versorgungsbezug gilt, ist ebenfalls die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes maßgebend (vgl. § 240 Abs. 2 Satz 5 SGB V i. V. m. § 248 Satz 2 SGB V).
(2) Für das Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit, sofern es nicht neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird, ist der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V maßgebend.
(3) Für versicherungspflichtige Mitglieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V (Stichwort: "Optionskrankengeld") abgegeben haben 1, gilt für das Arbeitseinkommen und sonstige beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des § 240 Abs. 1 SGB V der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V.
Vgl. Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG), Bundestagsdrucksache 19/6337, Seite 10