Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. E.4.1 RdSchr. 18e, Allgemeines
Tit. E.4.1 RdSchr. 18e
Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Tit. E. – Beiträge → Tit. E.4 – Beitragssatz in der Krankenversicherung
Tit. E.4.1 RdSchr. 18e – Allgemeines
(1) Für versicherungspflichtige Mitglieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist grundsätzlich der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V maßgebend, sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Sofern die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt, ist darüber hinaus auf jede beitragspflichtige Einnahme der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz nach § 242 SGB V anzuwenden. Abweichend hiervon kommt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V (Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG) sowie aus gesetzlichen Renten aus dem Ausland für die Zeiträume ab dem 1. Januar 2019 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zur Anwendung.
(3) Bei den in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989 Versicherungspflichtigen wird bei der Bemessung der Beiträge aus Renten und Versorgungsbezügen anstelle eines kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V verwendet.