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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D RdSchr. 18e, Meldungen, Auskunfts- und Mitteilungspflichten
Tit. D RdSchr. 18e
Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Tit. D RdSchr. 18e – Meldungen, Auskunfts- und Mitteilungspflichten
(1) Nach § 206 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V haben Versicherte oder die, die als Versicherte in Betracht kommen, gegenüber der Krankenkasse auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenden Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen. Gleiches gilt nach § 50 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI für die Pflegeversicherung.
(2) Den im Gesetz normierten Auskunfts- und Mitteilungspflichten kommen im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erhebliche Bedeutung zu, da diese Informationen für die Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht wesentlich sind und nicht bereits durch Dritte gemeldet werden. Bei diesem Personenkreis fehlt, im Gegensatz zu allen anderen versicherungspflichtigen Personengruppen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, eine zur Meldung verpflichtete Stelle. Die Verantwortung und Initiative für eine ordnungsgemäße Prüfung und ggf. Durchführung des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes auf Basis der gesetzlichen Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V obliegt einzig dem potenziellen Versicherungspflichtigen durch Anzeige eines derzeit nicht bestehenden Krankenversicherungsschutzes bzw. anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall und hat von diesem potenziellen Versicherungspflichtigen auszugehen. Zur Unterstützung des Versicherten können die Krankenkassen das als Anlage beigefügte Formular "Anzeige zur Pflichtversicherung" verwenden.
(3) Die gesetzlichen Regelungen über die Meldepflichten bei besonderen Tatbeständen wie z. B. bei Rentenantragstellung oder Bezug von Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen (vgl. §§ 201, 202 und 205 SGB V) sind allgemein gefasst, sodass sie auch Meldungen bei Vorliegen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V beinhalten. Dies gilt sowohl für die Meldepflichten der betroffenen Personen, als auch der Krankenkassen, des Rentenversicherungsträgers oder der Zahlstellen. Auch im Falle der Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung durch einen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Pflichtversicherten hat der Arbeitgeber die üblichen Meldepflichten nach § 28a SGB IV zu erfüllen und dem Versicherten obliegt eine Mitteilungspflicht nach § 28o Abs. 1 SGB IV.