Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. C.4 RdSchr. 18e, Fortbestand der Mitgliedschaft
Tit. C.4 RdSchr. 18e
Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Tit. C. – Mitgliedschaft
Tit. C.4 RdSchr. 18e – Fortbestand der Mitgliedschaft
(1) Ein Fortbestand der Mitgliedschaft nach § 192 SGB V oder § 25 Abs. 1 und 2 KVLG 1989 kommt für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen nicht in Betracht, weil der eigentliche die Versicherungspflicht begründende Tatbestand (des Fehlens einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall) auch während der Zeiten im Sinne des § 192 SGB V oder § 25 Abs. 1 und 2 KVLG 1989 weiterhin erfüllt ist.
(2) Nach § 193 Abs. 2 SGB V (vgl. § 25 Abs. 3 KVLG 1989) berührt der Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 und § 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes sowie der freiwillige Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes eine bestehende Mitgliedschaft (also, auch in dem Fall der Auffang-Versicherungspflicht) nicht. Dies gilt auch für Personen, die Dienstleistungen oder (Wehr-)Übungen nach den Vorschriften des Vierten Abschnittes des Soldatengesetzes verrichten (vgl. § 193 Abs. 4 SGB V), oder für Personen während der Teilnahme an einer Eignungsübung (vgl. § 8 Eignungsübungsgesetz). Grundwehrdienst und Zivildienst wurden mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 ausgesetzt.