Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.2.2 RdSchr. 18e, Personen, deren anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nach dem 1. April 2007 endet
Tit. C.2.2 RdSchr. 18e
Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Tit. C. – Mitgliedschaft → Tit. C.2 – Beginn der Mitgliedschaft
Tit. C.2.2 RdSchr. 18e – Personen, deren anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nach dem 1. April 2007 endet
Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen beginnt nach § 186 Abs. 11 Satz 1 SGB V mit dem Tag, von dem an kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und damit einhergehend die Mitgliedschaft schließen sich stets unmittelbar an die vorangegangene anderweitige Absicherung im Krankheitsfall an. Dies gilt auch in den Sachverhalten, bei denen das Zustandekommen der obligatorischen Anschlussversicherung an den Vorgaben des § 188 Abs. 4 Satz 4 oder 5 SGB V bzw. des § 22 Abs. 3 KVLG 1989 scheitert, die freiwillige Versicherung nach Maßgabe des § 191 Nr. 4 SGB V (ggfs. in Verbindung mit § 24 Abs. 2 KVLG 1989) beendet wird oder die obligatorische Anschlussversicherung bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 SGB V bzw. des § 66 KVLG 1989 aufgehoben wird (vgl. Abschnitt A.2.4.2.4).