Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.2 RdSchr. 18e, Personen, die der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V unterliegen
Tit. B.2 RdSchr. 18e
Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Tit. B. – Krankenkassenwahlrecht/-zuständigkeit
Tit. B.2 RdSchr. 18e – Personen, die der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V unterliegen
(1) Personen, die der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V unterliegen, werden nach § 174 Abs. 5 SGB V wieder Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der zuletzt eine - ggf. schon viele Jahre zurückliegende - Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat. Die allgemeinen Krankenkassenwahlrechte gelten für diesen Personenkreis bei Eintritt der Versicherungspflicht nicht. Im weiteren Verlauf der Mitgliedschaft finden die allgemeinen Regelungen zum Krankenkassenwahlrecht Anwendung. Dies ermöglicht auch diesen Mitgliedern, unter Einhaltung der Bindungs- und Kündigungsfristen zu einer anderen Krankenkasse zu wechseln.
(2) Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V versicherungspflichtigen Personen, die zuletzt bei einem Träger im Sinne der VO (EG) 883/04 versichert waren, werden grundsätzlich Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der zuletzt in Deutschland eine Versicherung bestanden hat. Ist diese nicht vorhanden bzw. nicht ermittelbar, werden die betroffenen Mitglied einer nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse.
(3) Dies gilt gleichermaßen für Personen, die zuletzt in Mazedonien, Tunesien oder der Türkei gesetzlich versichert waren (vgl. Abschnitt A.2.2.2).