Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.1 RdSchr. 18e, Allgemeines
Tit. B.1 RdSchr. 18e
Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Tit. B. – Krankenkassenwahlrecht/-zuständigkeit
Tit. B.1 RdSchr. 18e – Allgemeines
Für die Krankenkassenwahlrechte der Personen, die der Auffang-Versicherungspflicht unterliegen, gelten die Ausführungen in den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zum Krankenkassenwahlrecht in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend; die nachfolgenden Hinweise sind als Ergänzung zu verstehen. Bei der Ausgestaltung des Krankenkassenwahlrechts ist danach zu unterscheiden, ob sich die Auffang-Versicherungspflicht nach der Alternative a oder b innerhalb des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V richtet.