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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.4.1 RdSchr. 18e, Versicherungsfreiheit
Tit. A.4.1 RdSchr. 18e
Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Tit. A. – Versicherungspflicht → Tit. A.4 – Versicherungsfreiheit, Befreiung von der Versicherungspflicht und Ausschluss der Versicherungspflicht bei hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätigkeit
Tit. A.4.1 RdSchr. 18e – Versicherungsfreiheit
(1) Unter den in § 6 Abs. 1 SGB V genannten Voraussetzungen sind bestimmte Personen, die eigentlich der Versicherungspflicht unterliegen, kraft Gesetzes versicherungsfrei. Über § 6 Abs. 3 SGB V strahlt diese Versicherungsfreiheit auch auf andere Tatbestände, die für sich betrachtet zur Versicherungspflicht führen, aus (sog. "absolute Versicherungsfreiheit").
(2) Bei der Einführung der Auffang-Versicherungspflicht zum 1. April 2007 waren die Personen, die die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erfüllen, nicht von der absoluten Versicherungsfreiheit erfasst. Ab dem 1. Januar 2009 ist die Notwendigkeit der Einbeziehung der nach § 6 Abs. 1 SGB V versicherungsfreien Personen in die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V entfallen, weil diese nach § 193 Abs. 3 VVG der Versicherungspflicht in der PKV unterliegen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10609, Seite 64). Die absolute Versicherungsfreiheit im Sinne des § 6 Abs. 3 SGB V wurde daher auf die Personen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V erfüllen, ausgedehnt. Folglich sind die Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich versichert waren und dem Grunde nach der Versicherungspflicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V unterliegen, gleichwohl nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V versicherungsfrei. Dies sind insbesondere folgende Personengruppen:
die nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet;
die nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfreien Beamten oder Richter, die über keine ergänzende Krankheitskostenvollversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil verfügen;
die nach § 6 Absatz 1 Nr. 6 SGB V versicherungsfreien ehemaligen Beamten, Richter oder Berufssoldaten der Bundeswehr mit Anspruch auf Ruhegehalt, die über keine ergänzende Krankheitskostenvollversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil verfügen.
(3) Für die während der Dienstzeit nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfreien Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der Bundeswehr ist die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bereits deswegen ausgeschlossen, weil sie über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfügen (vgl. Abschnitt A.2.4.4.1).
(4) Personen, die aus dem Dienstverhältnis Soldat auf Zeit ausgeschieden sind und Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG erhalten, sind weder nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 noch Nr. 6 SGB V versicherungsfrei. Das BSG hat mit dem Urteil vom 13. Juni 2007 - B 12 KR 14/06 R -, USK 2007-59, entschieden, dass die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht in Betracht kommt, weil die betroffene Person aus dem aktiven Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit bereits ausgeschieden ist. Der Versicherungsfreiheitstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V ist wiederum beim Bezug von Übergangsgebührnissen deswegen nicht erfüllt, weil Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG weder ein Ruhegehalt noch dem Ruhegehalt ähnliche Bezüge darstellen. Aufgrund des Wegfalls der Beihilfeberechtigung im Krankheitsfall für Bezieher von Übergangsgebührnissen nach der Rechtslage ab dem 1. Januar 2019 stellt sich die Frage nach einer möglichen Versicherungsfreiheit dieser Personen von vornherein nicht.
(5) Mangels grundsätzlicher Versicherungsfreiheit kann also für die aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Soldaten auf Zeit während des Bezugs der Übergangsgebührnisse die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V über § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V (wie für Soldaten im Ruhestand) nicht ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen der Auffangversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V werden erfüllt, wenn zuletzt vor Beginn der truppenärztlichen Versorgung eine Versicherung in der GKV bestand und nach dem Ende der truppenärztlichen Versorgung keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall existiert.
(6) Für Personen, die bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren und daher der Alternative b innerhalb des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V unterliegen, ist die Auffang-Versicherungspflicht in der GKV per se ausgeschlossen, wenn sie zu den nach § 6 Abs. 1 und 2 SGB V versicherungsfreien Personen gehören oder bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten (vgl. Abschnitt A.2.3).
(7) Die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V wegen Vollendung des 55. Lebensjahres und nicht ausreichender Vorversicherungszeiten gilt nach ausdrücklicher Bestimmung in § 6 Abs. 3a Satz 4 SGB V nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen.