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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.2.5.4 RdSchr. 18e, Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Tit. A.2.5.4 RdSchr. 18e
Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Tit. A.2 – Voraussetzungen der Versicherungspflicht → Tit. A.2.5 – Sonderregelung für Ausländer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nehmen (vgl. § 5 Abs. 11 SGB V)
Tit. A.2.5.4 RdSchr. 18e – Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(1) Leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind insbesondere:
Asylbewerber (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 7 AsylbLG),
Ausländer mit "Duldung"(vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG),
ausreisepflichtige Ausländer (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG).
(2) Diese Personen werden vom persönlichen Anwendungsbereich der Auffang-Versicherungspflicht bereits mangels eines Aufenthaltstitels nach § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V ausgeschlossen.
(3) Asylberechtigte Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis haben in der Regel Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII. In wenigen Ausnahmefällen fallen sie jedoch gleichwohl unter das AsylbLG. Dies sind Personen, denen ein Aufenthaltstitel nach den §§ 23 Abs. 1, 24, 25 Abs. 4 Satz 1 oder 25 Abs. 5 des AsylbLG (bei der letzten Fallgruppe nur, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt) erteilt wird. Für diese Personen stellt sich die Frage, ob Leistungsansprüche nach dem AsylbLG die Auffang-Versicherungspflicht verdrängen können.
(4) Zu den Sozialleistungen des AsylbLG zählen unter anderem auch Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (vgl. § 4 AsylbLG). Der Anspruch nach § 4 AsylbLG umfasst, verkürzt dargestellt, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln. § 6 AsylbLG sieht ergänzend hierzu vor, dass auch "sonstige Leistungen" gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist. Der Anspruch nach § 4 AsylbLG stellt eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall dar, die der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V entgegensteht. Nach einer ausdrücklichen Bestimmung in § 5 Abs. 11 Satz 3 SGB V liegt eine Absicherung im Krankheitsfall selbst dann vor, wenn der Anspruch nach § 4 AsylbLG nur dem Grunde nach vorliegt und wegen eigenes Einkommens oder Vermögens nach § 7 AsylbLG ruht.
(5) Die Leistungsberechtigten, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, erhalten ab diesem Zeitpunkt Leistungen nach § 2 AsylbLG. Art und Umfang der Leistungen nach § 2 AsylbLG richten sich nach dem SGB XII. Dies beinhaltet unter anderem die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel bzw. laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel sowie Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel SGB XII. Die Krankenbehandlung wird im Rahmen des § 264 Abs. 2 SGB V auftragsweise von der Krankenkasse übernommen. Mit der Gesundheitskarte können die Betroffenen die gleichen Leistungen wie gesetzlich Krankenversicherte beanspruchen. Rechtlich handelt es sich weiterhin um Leistungen nach AsylbLG.
(6) Nach § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V werden Empfänger laufender Leistungen nach § 2 AsylbLG nicht der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V unterstellt. Eine Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einen Monat führt nach § 5 Abs. 8a Satz 3 SGB V ebenfalls nicht zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.