Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. I.2 RdSchr. 18c, Meldungen von Dauerbeschäftigungen bzw. regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigungen
Tit. I.2 RdSchr. 18c
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten
Tit. I – Meldungen
Tit. I.2 RdSchr. 18c – Meldungen von Dauerbeschäftigungen bzw. regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigungen
(1) Liegt eine Dauerbeschäftigung bzw. eine regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung vor, gelten die Regelungen der DEÜV für ständig Beschäftigte uneingeschränkt.
(2) Der Beginn der Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn zu melden.
(3) Die Abmeldung ist dabei auf die gesamte Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung, d. h. vom Tag der Aufnahme der Beschäftigung bis zu deren Ende, zu erstrecken und mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende, zu erstatten. Soweit die Dauerbeschäftigung über den 31. Dezember eines Kalenderjahres hinaus ausgeübt wird, ist eine Jahresmeldung mit dem im vorangegangenen Kalenderjahr liegenden Zeitraum und Entgelt bis zum 15. Februar des folgenden Kalenderjahres abzugeben.
(4) Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis dauert nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV für Zeiten, in denen das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, für einen Monat fort. Besteht über einen Monat hinaus kein Anspruch auf Arbeitsentgelt, endet die Beschäftigung nach diesem Monat. Das Ende der Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende, mit dem Abgabegrund 34 zu melden.