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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. F.4 RdSchr. 18c, Beitragsbemessungsgrenze bei unständiger Beschäftigung und regelmäßig wiederkehrender Beschäftigung im selben Kalendermonat
Tit. F.4 RdSchr. 18c
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten
Tit. F – Beitragspflicht
Tit. F.4 RdSchr. 18c – Beitragsbemessungsgrenze bei unständiger Beschäftigung und regelmäßig wiederkehrender Beschäftigung im selben Kalendermonat
(1) Übt ein Beschäftigter innerhalb eines Kalendermonats eine unständige Beschäftigung, für deren beitragsrechtliche Behandlung in einem Zweig der Sozialversicherung die monatliche Beitragsbemessungsgrenze gilt, und eine regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern aus und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die maßgebende monatliche Beitragsbemessungsgrenze, dann sind die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig zu berücksichtigen (§ 232 Abs. 2 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI, § 163 Abs. 1 SGB VI).
(2) Für die anteilmäßige Aufteilung der Arbeitsentgelte gelten die zu § 22 Abs. 2 SGB IV entwickelten gemeinsamen Grundsätze der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Beitragsberechnung bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 12.11.2014 für die Fälle des Hinzutritts oder Wegfalls eines Versicherungsverhältnisses im Laufe eines Kalendermonats (vgl. Abschnitt 4 der Grundsätze) analog.
(3) Hiernach ist aufgrund der besonderen beitragsrechtlichen Behandlung unständiger Beschäftigungen die unständige Beschäftigung einer über einen gesamten Kalendermonat bestehenden Beschäftigung gleichzusetzen. Für die Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 22 Abs. 2 SGB IV sind aus Vereinfachungsgründen die jeweiligen Arbeitsentgelte unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns und Endes der regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigung dem gesamten Kalendermonat zuzuordnen. Dies gilt nur für die Berechnung der Pflichtbeiträge zu den Zweigen der Sozialversicherung, in denen für die unständige Beschäftigung die monatliche Beitragsbemessungsgrenze Anwendung findet.
Beispiel
regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung vom 03.12. - 18.12.2018 Arbeitsentgelt | = 2.000 EUR |
nicht berufsmäßige unständige Beschäftigung vom 20.12. - 22.12.2018 Arbeitsentgelt | = 5.000 EUR |
Gesamtarbeitsentgelt im Kalendermonat | = 7.000 EUR |
zur Rentenversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Beschäftigung vom 03.12. - 18.12.:
2.000 EUR x | 6.500 EUR 7.000 EUR | = 1.857,14 EUR |
zur Rentenversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Beschäftigung vom 20.12. - 22.12.:
5.000 EUR x | 6.500 EUR 7.000 EUR | = 4.642,86 EUR |
zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in beiden Beschäftigungen bis zur jeweiligen anteiligen Beitragsbemessungsgrenze, da die unständige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird:
Beschäftigung vom 03.12. - 18.12.
Kranken- und Pflegeversicherung | = 2.000 EUR | (4.425 EUR x 16 / 30 = 2.360,00 EUR) |
Arbeitslosenversicherung | = 2.000 EUR | (6.500 EUR x 16 / 30 = 3.466,67 EUR) |
Beschäftigung vom 20.12. - 22.12.
Kranken- und Pflegeversicherung | = 442,50 EUR | (4.425 EUR x 3 / 30 = 442,50 EUR) |
Arbeitslosenversicherung | = 650,00 EUR | (6.500 EUR x 3 / 30 = 650,00 EUR) |
(4) In die anteilmäßige Aufteilung der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte fließen jedoch nur die dem Grunde nach beitragspflichtigen Arbeitsentgelte ein (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Vor der Berechnung der anteiligen beitragspflichtigen Arbeitsentgelte sind daher die jeweiligen Arbeitsentgelte auf die beitragspflichtige Höhe zu begrenzen, die sich ohne ein Zusammentreffen der Beschäftigungen ergeben würde (vgl. Abschnitt 2 der o. a. Grundsätze).
Beispiel
regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung vom 03.12. bis 18.12.2018 Arbeitsentgelt | = 3.500 EUR |
unständige Beschäftigung vom 20.12. bis 22.12.2018 Arbeitsentgelt | = 7.000 EUR |
Gesamtarbeitsentgelt im Kalendermonat | = 10.500 EUR |
Rentenversicherung
maximal beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in regelmäßig wiederkehrender Beschäftigung (anteilige Beitragsbemessungsgrenze):
6.500 EUR x 16 / 30 = 3.466,67 EUR |
maximal in der Rentenversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in unständiger Beschäftigung (monatliche Beitragsbemessungsgrenze):
= 6.500,00 EUR |
Summe der jeweiligen maximal beitragspflichtigen Arbeitsentgelte = 9.966,67 EUR
Rentenversicherung
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in regelmäßig wiederkehrender Beschäftigung:
3.466,67 EUR x | 6.500,00 EUR 9.966,67 EUR | = 2.260,87 EUR |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in unständiger Beschäftigung:
6.500,00 EUR x | 6.500,00 EUR 9.966,67 EUR | = 4.239,13 EUR |
(5) Nach § 232 Abs. 2 Satz 2 SGB V und § 163 Abs. 1 Satz 4 SGB VI verteilt die Krankenkasse auf Antrag des Versicherten oder eines Arbeitgebers die Beiträge nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten.
(6) Das Verfahren der Verteilung der Beiträge für unständig Beschäftigte ist für Zeiträume ab dem 01.01.2015 in das allgemeine Verfahren zur Verteilung der Beiträge bei Mehrfachbeschäftigung (sog. Qualifizierter Meldedialog) nach § 26 Abs. 4 SGB IV einbezogen. Insofern sind die hierzu beschlossenen gemeinsamen Grundsätze gleichermaßen anzuwenden.
(7) Es bestehen keine Bedenken, wenn in den Fällen, in denen die in einem Kalendermonat zusammentreffenden Beschäftigungen ausschließlich bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden, anstelle der anteiligen Berechnung der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte aus den zusammentreffenden Beschäftigungen das Arbeitsentgelt aus der unständigen Beschäftigung bis zur Höhe der verbleibenden Differenz des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus der regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigung zur jeweilig maßgebenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt wird.