Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. F.3 RdSchr. 18c, Beitragsbemessungsgrenze bei Dauerbeschäftigung oder regelmäßig wiederkehrender Beschäftigung
Tit. F.3 RdSchr. 18c
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten
Tit. F – Beitragspflicht
Tit. F.3 RdSchr. 18c – Beitragsbemessungsgrenze bei Dauerbeschäftigung oder regelmäßig wiederkehrender Beschäftigung
(1) Liegt eine Dauerbeschäftigung oder eine regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung vor, besteht grundsätzlich vom Tag der Aufnahme dieser bzw. der jeweiligen Beschäftigung bis zu deren Ende Versicherungs- und damit Beitragspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.
(2) Bei einer Dauerbeschäftigung ist für die Berechnung der Beiträge das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt ohne Rücksicht darauf, an wie viel Tagen im Monat die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wurde, jeweils bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Dies gilt nicht, wenn - wie bei der lediglich regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigung - die Versicherungspflicht im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder endet. In diesem Fall ist die für den entsprechenden Monatsteil maßgebende Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen.
(3) Bei einer Dauerbeschäftigung besteht nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis jedoch für Zeiten, in denen das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, für einen Monat fort.