Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.3 RdSchr. 18c, Ende der Mitgliedschaft
Tit. D.3 RdSchr. 18c
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten
Tit. D – Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung bei Versicherungspflicht
Tit. D.3 RdSchr. 18c – Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet, wenn der unständig Beschäftigte die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgibt, spätestens mit Ablauf von drei Wochen nach dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung (§ 190 Abs. 4 SGB V). Ist anzunehmen, dass nur vorübergehend keine unständigen Beschäftigungen ausgeübt werden, bleibt die Mitgliedschaft für längstens drei Wochen erhalten; sie endet aber, sobald feststeht, dass länger als nur vorübergehend - also länger als drei Wochen - keine unständige Beschäftigung mehr ausgeübt wird.
(2) Die Mitgliedschaft eines unständig Beschäftigten, der eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V abgegeben hat, nach der die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll, bleibt über das Ende des in § 190 Abs. 4 SGB V bestimmten Zeitpunktes (Ablauf von drei Wochen nach dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung) hinaus nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten, wenn die den Krankengeldanspruch auslösende Arbeitsunfähigkeit während der Beschäftigung oder innerhalb des 3-Wochen-Zeitraums nach dem Ende der Beschäftigung eintritt und andauert. Unständig Beschäftigte, die keine entsprechende Wahlerklärung abgegeben haben, haben keinen Anspruch auf Krankengeld; für sie gelten dementsprechend die aufgrund des Krankengeldanspruchs eintretenden mitgliedschaftserhaltenden Regelungen nicht.