Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.3 RdSchr. 18d, Zuwendungen in Teilentgeltzeiträumen
Tit. 6.3 RdSchr. 18d
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitragsrechtliche Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung
Tit. 6 – Umlagefinanzierte betriebliche Altersversorgung
Tit. 6.3 RdSchr. 18d – Zuwendungen in Teilentgeltzeiträumen
Soweit Versorgungsregelungen für Zeiten des Entgeltersatzleistungsbezugs in Monaten, in denen nur ein Teilarbeitsentgelt gezahlt wird (sog. Randmonate), für die Berechnung der Zuwendungen die Ermittlung eines fiktiven Arbeitsentgelts vorsehen, wird für den Teilzeitraum der Entgeltersatzleistung ein fiktives Urlaubsentgelt berechnet und dem tatsächlichen Teilarbeitsentgelt hinzugerechnet (fiktive Bemessungsgrundlage). Bei der Ermittlung des dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt hinzuzurechnenden Teils der Zuwendung ist insbesondere für die Berechnung des Hinzurechnungsbetrages nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV von der (fiktiven) Bemessungsgrundlage der Zuwendung auszugehen.