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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2 RdSchr. 18d, Allgemeines
Tit. 2 RdSchr. 18d
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitragsrechtliche Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung
Tit. 2 RdSchr. 18d – Allgemeines
(1) Der Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung ist nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) durch kapitalgedeckte oder umlagefinanzierte Altersversorgungssysteme in verschiedenen Durchführungswegen möglich. Dabei ist zwischen arbeitgeber-, arbeitnehmer- und mischfinanzierter betrieblicher Altersversorgung zu unterscheiden.
(2) Die beitragsrechtliche Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung richtet sich nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) und § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung hängt die beitragsrechtliche Beurteilung maßgebend von der steuerrechtlichen Behandlung dieser Beiträge und Zuwendungen ab. Die steuerrechtlichen Grundsätze dieser Behandlung hat das Bundesministerium der Finanzen in seinem Schreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung (GZ: IV C 5 - S 2333/17/10002) dargelegt, das in seiner Fassung vom 06.12.2017 den steuerrechtlichen Ausführungen dieses Rundschreibens zu Grunde liegt.