Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.1.1.4.3 RdSchr. 18d, Höhe des BAV-Förderbetrages
Tit. 5.1.1.4.3 RdSchr. 18d
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitragsrechtliche Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung
Tit. 5.1.1 – Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung → Tit. 5.1.1.4 – Steuerfreiheit nach § 100 Abs. 6 EStG
Tit. 5.1.1.4.3 RdSchr. 18d – Höhe des BAV-Förderbetrages
(1) Der BAV-Förderbetrag beträgt 30 % des förderfähigen Arbeitgeberbeitrags zur betrieblichen Altersversorgung, maximal 144 EUR im Kalenderjahr.
(2) Bei einem Arbeitgeberwechsel im Laufe eines Kalenderjahres kann jeder Arbeitgeber den BAV-Förderbetrag jeweils bis zum Höchstbetrag ausschöpfen.
Arbeitgeberbeitrag | BAV-Förderbetrag | |||
monatlich | jährlich | monatlich | jährlich | |
Mindestbetrag | 20 EUR | 240 EUR | 6 EUR | 72 EUR |
Höchstbetrag | 40 EUR | 480 EUR | 12 EUR | 144 EUR |
(3) Da der BAV-Förderbetrag ein Jahresbetrag ist, spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der Arbeitgeberbeitrag als Jahresbetrag, halb-, vierteljährlich, monatlich oder unregelmäßig gezahlt wird. Bei laufender oder unregelmäßiger Zahlung der Arbeitgeberbeiträge kann der BAV-Förderbetrag in entsprechenden Teilbeträgen bei der jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldung oder in einer Summe spätestens bei der letzten Lohnsteuer-Anmeldung für das Kalenderjahr geltend gemacht werden.
Beispiel
Der Arbeitgeber zahlt monatlich jeweils am 15. einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag von 40 EUR. Der laufende Arbeitslohn beträgt 2.150 EUR. Er macht vorerst den BAV-Förderbetrag nicht geltend. Im August beträgt der laufende Arbeitslohn 2.250 EUR. Für den Monat August liegen die Voraussetzungen für den BAV-Förderbetrag wegen Überschreitens der Verdienstgrenze somit nicht vor.
Lösung
Der Arbeitgeber kann den ihm insgesamt zustehenden BAV-Förderbetrag i. H. v. 132 EUR (11 x 12 EUR) bei der Lohnsteuer-Anmeldung für Dezember in einer Summe geltend machen und dabei berücksichtigen, dass die Voraussetzungen für den BAV-Förderbetrag im August nicht erfüllt waren.
(4) Stellt der Arbeitgeber vor Ablauf des Kalenderjahres fest, dass der BAV-Förderbetrag nicht vollständig beansprucht worden ist, muss eine anderweitige steuerliche Behandlung der Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung (z. B. nach § 3 Nr. 63 EStG oder § 40b EStG a. F.) rückgängig gemacht werden (spätester Zeitpunkt hierfür ist die Übermittlung oder Erteilung der Lohnsteuerbescheinigung) oder der monatliche Teilbetrag künftig so geändert werden, dass der BAV-Förderbetrag voll ausgeschöpft wird.