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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.3 RdSchr. 18d, Entgeltumwandlung und Tarifvorrang
Tit. 4.3 RdSchr. 18d
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitragsrechtliche Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung
Tit. 4 – Entgeltumwandlung
Tit. 4.3 RdSchr. 18d – Entgeltumwandlung und Tarifvorrang
(1) Nach § 20 Abs. 1 BetrAVG kann ein Entgeltumwandlungsanspruch in Bezug auf Entgeltansprüche, die auf einem Tarifvertrag beruhen, nur geltend gemacht werden, wenn dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder durch Tarifvertrag zugelassen ist (Tarifvorrang). In diesem Zusammenhang bedeutet "Tarifvertrag vorgesehen", dass der Tarifvertrag selbst die Entgeltumwandlung zulassen muss. "Tarifvertrag zulassen" bedeutet, dass der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthalten muss, welche über Einzelverträge oder Betriebsvereinbarungen die Entgeltumwandlung zulässt. Darüber hinaus kann seit 01.01.2018 durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung eine verpflichtende Entgeltumwandlung geregelt werden, die der einzelne Arbeitnehmer aber ablehnen kann (sog. "Opting-Out"- bzw. "Optionsmodelle" nach § 20 Abs. 2 BetrAVG).
(2) Das Arbeitsentgelt beruht nur dann auf einer tarifvertraglichen Grundlage, wenn sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer tarifgebunden sind. Der Arbeitgeber ist tarifgebunden, wenn er dem tarifschließenden Arbeitgeberverband angehört oder er einen Firmentarifvertrag geschlossen hat. Der Arbeitnehmer ist tarifgebunden, wenn er Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist. Für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer (keine Gewerkschaftsmitgliedschaft) beruht das Arbeitsentgelt im rechtlichen Sinne nicht auf tariflicher Grundlage; dies gilt selbst dann, wenn das Arbeitsentgelt "nach Tarif" gezahlt wird.
Beispiel
Ein tarifgebundener Arbeitnehmer hat einen monatlichen Arbeitsentgeltanspruch von 2.000 EUR. Nach dem Tarifvertrag über Altersvorsorge darf bei Anwendung des Pensionskassenverfahrens Arbeitsentgelt maximal bis 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung ausschließlich aus Urlaubsgeld, Jahressonderzahlung und vermögenswirksamen Leistungen umgewandelt werden. Gleichwohl wandelt der Arbeitnehmer monatlich einen gleich bleibenden Betrag von 180 EUR zugunsten der betrieblichen Altersvorsorge um.
Monat | Januar | Februar | März | April |
Arbeitsentgelt nach Tarifvertrag | 2.000 EUR | 2.000 EUR | 2.000 EUR | 2.000 EUR |
Umwandlungsbetrag | 180 EUR | 180 EUR | 180 EUR | 180 EUR |
Überstunden (tariflich) | 100 EUR | |||
Tantieme | 1.000 EUR | |||
Urlaubsgeld | 300 EUR | |||
Bruttoarbeitsentgeltanspruch | 1.820 EUR | 1.920 EUR | 2.820 EUR | 2.120 EUR |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt | 2.000 EUR | 2.100 EUR | 2.820 EUR | 2.120 EUR |
Lösung
Für Arbeitsentgelt tarifgebundener Arbeitnehmer, das aus einer Beschäftigung bei tarifgebundenen Arbeitgebern auf Grund einer nicht tariflich zugelassenen Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge an eine Pensionskasse gezahlt wird, besteht dennoch in Höhe des Tariflohns Beitragspflicht.