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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.3.5 RdSchr. 18f, Anwendungszeitpunkt
Tit. 4.3.5 RdSchr. 18f
Grundsätzliche Hinweise Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V
Tit. 4 – Ausschluss der obligatorischen Anschlussversicherung in den Fällen, in denen weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt der Betroffenen im Geltungsbereich des SGB feststellbar ist → Tit. 4.3 – Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft nach § 191 Nr. 4 SGB V, wenn der Aufenthaltsort der betroffenen Person nicht ermittelbar ist
Tit. 4.3.5 RdSchr. 18f – Anwendungszeitpunkt
(1) Die Regelung des § 191 Nr. 4 SGB V ist zunächst bei allen Sachverhalten anzuwenden, bei denen das den sechsmonatigen Zeitraum auslösende Ereignis (vgl. Abschnitt 4.3.2.1) frühestens am Tag des Inkrafttretens des Artikels 1 des GKV-VEG eintritt.
(2) Darüber hinaus ist das Verfahren der Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzgebers, die Beitragsrückstände nachhaltig zu reduzieren, auch auf die laufenden "Altfälle" zu übertragen. Als "Altfälle" in diesem Sinne sind Sachverhalte zu verstehen, bei denen der nach den vorgenannten Kriterien zu bildende sechsmonatige Zeitraum (vgl. Abschnitt 4.3.2.1) entweder vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des GKV-VEG schon abgelaufen ist oder zu diesem Zeitpunkt noch läuft. Sofern in dem sechsmonatigen Zeitraum für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden, das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben und die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des SGB ermitteln kann, ist die freiwillige Mitgliedschaft ebenfalls zu beenden. Dies ist jedoch frühestens zum Tag des Inkrafttretens des Artikels 1 des GKV-VEG, also mit Ablauf des 15. Dezember 2018, möglich.
Beispiel
Herr E. ist seit Jahren freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse. Die Beitragszahlung weist keine Unregelmäßigkeiten aus. Am 15.02.2018 wurden die Beiträge für Januar 2018 nicht bezahlt. Das entsprechende Mahnschreiben der Krankenkasse kommt mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" am 22.02.2018 zurück. Die Voraussetzungen nach § 191 Nr. 4 SGB V sind innerhalb des Zeitraums vom 16.02.2018 bis zum 15.08.2018 zu prüfen. Diese sind (angenommen) erfüllt.
Beurteilung
Mitgliedschaft ist mit Ablauf des 15.12.2018 zu beenden. Dies gilt jedoch nicht, wenn ausnahmsweise zwischenzeitlich doch Kontakt zum Mitglied hergestellt wurde.
(3) Im Übrigen ist die Anwendbarkeit des § 191 Nr. 4 SGB V auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 1 des GKV-VEG laufenden freiwilligen Mitgliedschaften eingeschränkt.