Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 13.1 RdSchr. 18b, Verwaltungsakt
Tit. 13.1 RdSchr. 18b
Gemeinsames Rundschreiben vom 26.09.2018 zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Bezug auf § 13 Abs. 3a SGB V
Tit. 13 – Wirksamkeit der Genehmigungsfiktion
Tit. 13.1 RdSchr. 18b – Verwaltungsakt
Nach der bisherigen Rechtsprechung des 1. Senats hatte eine fingierte Genehmigung die Qualität eines Verwaltungsaktes. Sie sollte daher - so wie ein von der Krankenkasse erlassener und bekannt gegebener Verwaltungsakt - wirksam bleiben, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (vgl. § 39 Abs. 2 sowie §§ 45, 47 und 48 SGB X). Diese Rechtsprechung hat der Senat mit seinem Urteil vom 26.05.2020 nun aufgegeben.