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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.4.5 RdSchr. 18b, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Tit. 4.4.5 RdSchr. 18b
Gemeinsames Rundschreiben vom 26.09.2018 zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Bezug auf § 13 Abs. 3a SGB V
Tit. 4 – Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3a SGB V → Tit. 4.4 – Von § 13 Abs. 3a SGB V nicht erfasste Sozialleistungen
Tit. 4.4.5 RdSchr. 18b – Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
(1) § 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V sieht vor, dass für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die §§ 14 bis 24 SGB IX zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen sowie die dazu ergangenen untergesetzlichen Regelungen (insbesondere gemeinsame Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation) gelten (s. a. BSG vom 08.03.2016, B 1 KR 25/15 R). Hierzu gehören unter anderem:
die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 SGB V,
die medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 SGB V,
die stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V bzw. § 44 SGB IX,
die Belastungserprobung und Arbeitstherapie nach § 42 SGB V i. V. m. § 42 SGB IX,
die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder nach § 46 SGB IX
(zur Hilfsmittelversorgung siehe Abschnitt. 4.3, Nr. 21).
(2) Dies gilt auch für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die als Persönliches Budget beantragt werden. Ebenfalls gelten die §§ 14 bis 24 SGB IX für Leistungen, die im Rahmen eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets ausgeführt werden sollen, sowie für ergänzende Leistungen zur Rehabilitation nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 SGB IX i. V. m. § 73 und § 74 SGB IX und Fahr- und andere Reisekosten nach § 60 Abs. 5 SGB V.