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BSG, 18.07.1996 - 4 RA 12/94 - Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsrente und Versorgungsleistungen; Anpassung der Rente aufgrund der Wiedervereinigung; Begrenzung der Zusatzversorgung; Verstoß gegen den Einigungsvertrag; Garantie des Zahlbetrags für Rentner in den neuen Bundesländern
Bundessozialgericht
Urt. v. 18.07.1996, Az.: 4 RA 12/94
Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsrente und Versorgungsleistungen; Anpassung der Rente aufgrund der Wiedervereinigung; Begrenzung der Zusatzversorgung; Verstoß gegen den Einigungsvertrag; Garantie des Zahlbetrags für Rentner in den neuen Bundesländern
Verfahrensgang:
vorgehend:
SG Dresden - 21.12.1993 - AZ: S 7 An 627/93
Rechtsgrundlagen:
Nr. 9 Buchst b S. 4 Einigungsvertrag (EV)
Art. 45 Abs. 2 Einigungsvertrag (EV)
§ 10 Abs. 2 AAÜG
Fundstelle:
NZS 1997, 144 (amtl. Leitsatz)
BSG, 18.07.1996 - 4 RA 12/94
Amtlicher Leitsatz:
Die Bundesrepublik Deutschland hat als Vertragspartner des Einigungsvertrages weder originär noch subsidiär selbst für die Zahlung des den am 3.10.1990 Leistungsberechtigten garantierten Zahlbetrages aus Sozialversicherung und Versorgungssystem (EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr. 9 Buchst b S 4) einzustehen.
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts
am 18. Juli 1996 ohne mündliche Verhandlung
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Meyer,
die Richterin Tüttenberg und
den Richter Dr. Berchtold sowie
die ehrenamtliche Richterin Schmidt und
den ehrenamtlichen Richter Dr. Dufner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 21. Dezember 1993 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen,
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1
I
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte anstelle der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) verpflichtet ist, dem Kläger über den 31. Juli 1991 hinaus den 2.700,00 DM übersteigenden Anteil des Gesamtbetrags aus Sozialversicherungsrente und Versorgungsleistung in Höhe von 904,00 DM monatlich zu bezahlen.
2
Der am 17. April 1926 geborene Kläger erhielt als Professor an der Hochschule für Verkehrswesen "Friedrich List" in D. mit Wirkung vom 1. September 1955 eine Versorgungszusage nach der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz (AVI) an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 12. Juli 1951 (GBl DDR Nr. 85 S 675). Zum 1. Februar 1983 trat er außerdem der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR) bei. Mit Eintritt des Versorgungsfalls zum 1. Juni 1986 erhielt der Kläger neben den Leistungen aus der Sozialpflichtversicherung eine Zusatzversorgung in Höhe von 80 % des durchschnittlichen Monatsbruttoeinkommens in dem davorliegenden Jahr. Ausweislich des undatierten Bescheides der Verwaltung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten ergab sich hierdurch zum 1. Juli 1990 ein Gesamtzahlbetrag von 3.604,00 DM (364,00 DM Invalidenrente; 3.240,00 DM Zusatzrente). Mit der undatierten und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß der Ersten Rentenanpassungsverordnung (1. RAV) vom 14. Dezember 1990 (BGBl I S 2867) setzte der gemeinsame Träger der Sozialversicherung die angepaßte und dynamisierte Altersrente auf 731,00 DM fest. Da gleichzeitig die Erhöhungsbeträge in vollem Umfang auf die Zusatzversorgung angerechnet wurden, ergab sich hinsichtlich des Gesamtzahlbetrags keine Änderung.
3
Dasselbe gilt für die - ebenfalls undatierte und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene - "Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß der Zweiten Rentenanpassungsverordnung" (2. RAV) vom 19. Juni 1991 (BGBl I S 1300): Aufgrund der Anrechnung des Erhöhungsbetrags der Altersrente (von insgesamt nunmehr 841,00 DM) blieb der Gesamtzahlbetrag von 3.604,00 DM zunächst weiterhin unverändert.
4
Gegen die Herabsetzung des Gesamtzahlbetrags auf 2.010,00 DM zum 1. August 1991 durch Bescheid der Überleitungsanstalt Sozialversicherung (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 5. November 1991) wandte sich der Kläger mit seiner am 4. Dezember 1991 beim Bezirksgericht Dresden eingegangenen Klage, die dort unter dem Aktenzeichen S 7 RV 490/91 geführt wurde. Im Laufe dieses Rechtsstreits wies die BfA mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 1992 auch den Widerspruch gegen die Mitteilungen nach der 1. und 2. RAV zurück. Durch weiteren Bescheid der BfA "über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts" vom 28. November 1991 wurde dem Kläger ab dem 1. Dezember 1992 eine Altersrente in Höhe von 1.058,34 DM gewährt. Der Gesamtzahlbetrag blieb zunächst weiterhin auf 2.010,00 DM begrenzt.
5
Auf Antrag des Klägers ordnete das Sozialgericht (SG) mit Beschluß vom 14. Juni 1993 die Aussetzung des Vollzugs der Begrenzung der Zusatzversorgung bzw des Gesamtzahlbetrags der Leistungen von 3.604,00 DM auf 2.010,00 DM ab 1. August 1991 an. Die BfA zahlte daraufhin für den Zeitraum bis einschließlich Juli 1993 die Differenz zwischen 2.010,00 DM und 3.604,00 DM nach und nahm anschließend die zum 1. August 1991 angeordnete Begrenzung des Zahlbetrags dinsoweit zurück, als ein Betrag von unter 2.700,00 DM monatlich festgesetzt worden war. Gleichzeitig ging sie davon aus, daß damit der Beschluß des SG vom 14. Juni 1993 gegenstandslos geworden sei.
6
Durch Beschluß vom 10. November 1993 ordnete das SG im Rechtsstreit S 7 RV 490/91 das Ruhen des Verfahrens an.
7
Mit Schreiben vom selben Tag, beim SG eingegangen am 11. November 1993, hat der Kläger gegen die nunmehrige Beklagte eine weitere Klage "wegen Verstoßes gegen in dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Hersteilung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag (EV) - festgelegte Garantie des Zahlbetrags für Rentner in den neuen Bundesländern" erhoben und in der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 1993 sein Begehren dahingehend präzisiert, daß er nunmehr beantragte, die Beklagte zu verurteilen, ihm rückwirkend und für die Zukuntt ab 1. August 1991 die Differenz von 2.700,00 DM zu 3.604,00 DM, insgesamt 904,00 DM monatlich zu Zahlen. Das SG entsprach diesem Begehren mit Urteil vom 21. Dezember 1993 in [xxxxx] dem Umtang. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Kläger könne sich gegenüber der Beklagten - zumindest subsidiär - auf EV Nr. 9 Buchst b Satz 4 als eigenständige drittbegünstigende vertragliche Anspruchsgrundlage stützen. Unabhängig von seiner letztendlichen Natur als völkerrechtlicher bzw staatsrechtlicher Vertrag oder Vertrag sui generis sei eine Ausgestaltung als Vertrag zugunsten Dritter jeweils grundsätzlich möglich. Unter Zugrundelegung des von der DDR als Vertragspartei des EV verfolgten Ziels, ihren Staatsangehörigen, die bislang zur Elite des Landes gezählt hätten, einen möglichst weitgehenden Bestandsschutz einzuräumen, könne EV Nr. 9 Buchst b Satz 4 daher nur so verstanden werden, daß er den einzelnen Versorgungsberechtigten einen - entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) uneingeschränkten - eigenen Rechtsanspruch auf Weitergewährung des im Juli 1990 gewährten Zahlbetrags habe einräumen wollen. In diesen Mindestbestand habe allenfalls im Einzelfall nach individueller Prüfung auf der Grundlage von EV Nr. 9 Buchst b Satz 3 Nr. 2 eingegriffen werden dürfen. Der EV sei weder durch das Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz <AAÜG>) noch durch andere gesetzliche Vorschriften abgeändert worden. Dies sei auch nicht möglich gewesen. Der EV könne nämlich nur durch vertragliche Rechtsinstitute einer Änderung zugeführt werden. Auch bei Wegfall der Geschäftsgrundlage bedürfe die Änderungsbefugnis einer besonderen vertraglichen Legitimation zumindest dann, wenn Bundes-Gesetzes-Recht neben Bundes-Vertrags-Recht stehe. Mit dem EV hätten die Parteien eine Ordnung errichtet, die als echte staatliche Rechtsquelle ihren rechtlichen Rahmen losgelöst von den auf gleicher Hierarchieebene angesiedelten einfachgesetzlichen Normen gleichsam in sich trage. Sie hätten sich nämlich in Art. 45 Abs. 2 EV versprochen, daß die im EV errichtete vertragliche Ordnung als Bundesrecht (im Sinne von Bundes-Vertrags-Recht) weitergelte, so daß sich die Beklagte nicht der vertraglichen Bindungskraft entziehen könne. Allein diese Sichtweise werde den historischen Bedingungen des EV gerecht. Jedenfalls soweit der EV als (ua) schuldrechtlicher Vertrag - wie im Fall von EV Nr. 9 Buchst b Satz 4 - bei Umsetzung eines dort normierten Gesetzgebungsprogramms zu beachtende eigenständige Gewährleistungen als subjektive Rechte des Betroffenen ausgestaltet habe, seien diese auf Dauer der Änderung entzogen. Entweder sei daher EV Nr. 9 Buchst b Satz 4 schon nicht geändert worden, weil dies rechtlich überhaupt nicht möglich sei oder weil das AAÜG keine - andernfalls erforderliche - Entschädigungsregelung iS von Art. 14 Abs. 3 Grundgesetz (GG) vorsehe und daher dem § 10 Abs. 2 AAÜG im Wege verfassungskonformer Auslegung "eine als Rechtsfortbildung zu kennzeichnende, in die Verfassungswidrigkeit einmündende teleologische Extension zu verweigern" sei. Auch wenn man der Auffassung der Kammer hinsichtlich des Vorliegens eines Vertrags zugunsten Dritter nicht folgen wolle, komme man unter Anwendung der Schutznormtheorie zum selben Ergebnis. Da die Zahlbetragsgarantie ihren Ursprung in einem als unmittelbares Recht geltenden Vertrag habe, sei es lediglich eine Frage der Auslegung, wer zu den Adressaten der im EV enthaltenen Regelungen gehöre.
8
Gegen dieses ihr am 1. Februar 1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte unter Vorlage einer vom Kläger persönlich unterzeichneten Zustimmungserklärung vom 28. Januar 1994 am 18. Februar 1994 die vom SG zugelassene Sprungrevision eingelegt. Sie trägt zur Begründung im wesentlichen folgendes vor: Da es sich weder um eine Angelegenheit der Rentenversicherung der Angestellten noch um eine Streitigkeit aufgrund der Rechtswegzuweisung in § 17 AAÜG handele, sei bereits die Zuständigkeit des 4. Senats fraglich. Die Klage sei im übrigen wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der vom Gesetzgeber mit dem AAÜG vorgenommene Eingriff in die vom Kläger behauptete Rechtsposition nach dem EV bedürfe zum Vollzug eines entsprechenden Verwdtungsakts. Auch bei Vorliegen eines unmittelbaren vertraglichen Anspruchs sei ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben, da bei der Beklagten ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden sei. Ein Verfahren gegen die Beklagte, das gegen die Grundsätze der Prozeßökonomie und der Verfahrensbeschleunigung verstoße, sei schließlich auch deshalb nicht notwendig, da der Kläger im Prozeß gegen die BfA umfassenden Rechtsschutz erlangen könne. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die Beklagte sei schon nicht passivlegitimiert. Entgegen der Auffassung aer Vorinstanz sei der EV weder als Vertrag zugunsten Dritten mit unmittelbarer Leistungsberechtigung des einzelnen gegenüber einer der vertragsschließenden Parteien anzusehen, noch seien die dort enthaltenen Rechtsvorschriften als Bestandteil des einfachen Bundesrechts späterer Abänderung entzogen. Darüber hinaus fehle es - unabhängig von der Frage der Passivlegitimation - überhaupt an einer Grundlage für den vom Kläger behaupteten und von der Vorinstanz zuerkannten Arspruch. Insbesondere sei eine eigentumsgeschutzte Rechtsposition des Klägers nicht entstanden. Schließlich habe das Erstgericht zu Unrecht unberücksicntigt gelassen, daß die im Parallelverfahren beklagte BfA für vergangene Zeiträume bereits geleistet habe und die Dynamisierung nach den Vorschriften des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) jedenfalls von einem bestimmten Zeitpunkt an zu einer Verminderung des noch zu zahlenden Betrags führen müsse.
9
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 21. Dezember 1993 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
11
Er führt im wesentlichen folgendes aus: Die Klage richte sich zutreffend gegen die Bundesrepublik Deutschland, da nur diese mit dem EV, der den Kläger als Anspruchsgrundlage unmittelbar begünstige, Rechtspflichten übernommen habe. Der Beklagten sei bereits bei Vertragsschluß klar gewesen, daß EV Nr. 9 Satz 4 eine - nur unter den dort ausdrücklich genannten Ausnahmen stehende - Garantie für alle Bestandsrentner beinhalte. Für eine Herabsetzung des garantierten Betrags gebe es keinen Anlaß. Der EV gehe als staatsrechtlicher Vertrag einfachem Bundesrecht vor. Es sei verfassungsmäßig bedenklich, daß Regelungen, die von den Parlamenten der vertragsschließenden Staaten jeweils mit Zweidrittelmehrheit verabschiedet worden seien, nunmehr durch ein Bundesgesetz mit einfacher Mehrheit abgeändert werden sollten. Mit den in Frage stehenden Bestimmungen des AAÜG verfolge der Gesetzgeber nicht ein individuell vorwerfbares Verhalten, sondern mißbrauche das Sozialrecht pauschal und kollektiv als politisches Strafrecht. Er verstoße hiermit gleichermaßen gegen Art. 3 GG wie gegen Art. 14 GG.
12
Die Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz<SGG>).
Entscheidungsgründe
13
II
Die zulässige Revision der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
14
Der Senat vermag die von ihr vorgetragenen Bedenken gegen seine Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zu teilen. In Übereinstimmung mit allen in den vergangenen Jahren geltenden Fassungen seit Einlegung der Revision weist auch der im Kalenderjahr 1996 geltende Geschäftsverteilungsplan für das BSG dem 4. Senat - mit hier nicht in Betracht kommenden geringfügigen Ausnahmen - solche Streitigkeiten zu, die auf der Rechtswegzuweisung in § 17 AAÜG vom 25. Juli 1991 (BGBl I S 1677) beruhen. Hiervon sind alle Streitigkeiten aus dem Bereich der Überleitung von Ansprüchen und Anwartschatten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen erfaßt.
15
Die Revision der Beklagten erweist sich als zulässig. Das SG hat in der Hauptsache entschieden und damit - auch für den Senat bindend - den Rechtsweg zu den Sozialgerichten festgestellt (§§ 202 SGG, § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz<GVG> in der seit 1. Januar 1991 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 <BGBl I S 2809>).
16
Die Revision hat auch in der Sache Erfolg. Zwar ist die Klage zulässig. Insbesondere konnte der Kläger seinen Anspruch im Hinblick darauf, daß die Beklagte im vorliegenden Zusammenhang weder gesetzlich zum Erlaß eines Verwaltungsakts (iS von § 31 Satz 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch<SGB X>) ermächtigt ist noch eine Sonderbeziehung vorliegt, die eine einseitige Regelungsbefugnis legitimieren konnte, im Wege der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) verfolgen. Ebenso ist vom Vorliegen des auch insofern erforderlichen besonderen Rechtsschutzbedürfnisses iS von § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG (BSGE 60, 248 ff, 249 [BSG 24.09.1986 - 8 RK 8/85] und SozR 3-8560 § 26 Nr. 2; vgl zur analogen Anwendung von § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung<VwGO> bei allgemeinen Leistungsklagen im Verwaltungsprozeßrecht BVerwGE 36, 192 ff, 199; BVerwG in DVBl 1981 S 495 ff, 496 dahingestellt in BVerwGE 41, 253 ff, 256; zur entsprechenden Anwendung bei Feststellungsklagen zuletzt BVerwG in DVBl 1995 S 1260) deshalb auszugehen, weil nach dem eigenen Vortrag des Klägers die Existenz des von ihm behaupteten Rechts jedenfalls nicht bereits offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise als ausgeschlossen erscheinen muß (BVerwGE 18, 154 ff, 157). Die Klage ist jedoch entgegen der Auffassung des SG unbegründet.
17
Die Beklagte ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für die weitere Gewährleistung des dem Kläger für Juli 1990 zustehenden monatlichen Gesamtrentenbetrags in Höhe von 3.604,00 DM (unter Anrechnung der Zahlungen der BfA) im streitigen Zeitraum ab dem 1. Juli 1991 passivlegitimiert. Ihr gegenüber fehlt es für den geltend gemachten Anspruch an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Der Kläger kann sich insofern weder auf vertragliche Abreden noch auf ihn begünstigende einseitige Regelungen oder gesetzliche Bestimmungen stützen; ebensowenig kommt eine Inanspruchnahme der Beklagten etwa deshalb in Betracht, weil diese neben der früheren DDR für dort begründete Rechtspositionen einzustehen gehabt hätte oder deren Rechtsnachfolgerin geworden wäre.
18
III.
Zwischen den Parteien ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag iS von §§ 53 ff SGB X, der gegebenenfalls Verwaltungsakt und Gesetz verdrängen könnte (vgl zur Hierarchie der Anspruchsgrundlagen etwa SozR 3-8560 § 26 Nr. 2), schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht geschlossen worden. Auch sind im vorliegenden Zusammenhang weder die - grundsätzlich über den 2. Oktober 1990 hinaus wirksamen (Art. 19 Satz 1 EV) - Bescheide des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB) und der staatlichen Versicherung der DDR noch diejenigen Bescheide von Belang, mit denen die BfA den nach Maßgabe des Rentenangleichungsgesetzes (RAnglG) und des EV bundesrechtlich erhaltenen Gesamtbestand des Klägers an Rechten und Ansprüchen aus seinem in der DDR zurückgelegten Arbeitsleben (BSGE 72, 50 ff, 55 [BSG 27.01.1993 - 4 RA 40/92]) mit 3.604,00 DM und damit oberhalb des nunmehr für die Zeit ab dem 1. August 1991 festgelegten Betrags von 2.700,00 DM bestimmte hatte. Ihre Bindungswirkung als Verwaltungsakte iS von § 31 SGB X ist nämlich von vornherein auf den Kreis der "Beteiligten" iS von § 77 SGG, dh auf den den Verwaltungsakt erlassenden Verwaltungsträger bzw seine Funktionsnachfolger und diejenigen, deren Rechtssphäre unmittelbar betroffen ist (vgl Bley in Gesamtkomm Sozialversicherung, Stand August 1992, Anm. 4b zu § 77 SGG mwN), beschränkt. Soweit sich der Kläger darüber hinaus auf eine Drittbegünstigung durch den EV beruft, gilt im einzelnen folgendes:
19
IV.
1.
Der Senat hält an den Grundsätzen seiner Rechtsprechung fest, die er in der Grundentscheidung vom 27. Januar 1993 (BSGE 72, 50 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; dazu BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 7. Juli 1993, 1 BvR 620/93: "Zahlbetragsbegrenzung auf 2.010,00 DM") zusammengefaßt sowie in einer Vielzahl von Urteilen und Beschlüssen zu verschiedenen Bereichen des Rentenüberleitungsrechts näher entfaltet hat; vor allem: Urteil vom 30. September 1993, 4 RA 1/93: "Übergangszeit vom 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991"; Urteil vom 25. Januar 1994, SozR 3-1300 § 44 Nr. 8: "Keine Einstandspflicht für DDR-Rentenansprüche vor dem 1. Juli 1990"; Vorlagebeschluß vom 30. März 1994, SGb 1995, 37 ff [BSG 30.03.1994 - 4 RA 33/92]: "Zahlbetragsbegrenzung MfS"; Urteil vom 30. März 1994, 4 RA 62/93, AuA 1994, 224, 256: "Systementscheidung und Rechtmäßigkeit der Ersten und Zweiten Rentenanpassungsverordnung"; Urteil vom 10. Mai 1994, BSGE 74, 184 ff [BSG 10.05.1994 - 4 RA 49/93] = SozR 3-8570 § 11 Nr. 1; "Dienstbeschädigungsteilrente I"; Beschluß vom 24. August 1994, SozR 3-8570 § 17 Nr. 1: "Berufsbezogene Zuwendung an Ballettänzer"; Urteil vom 31. August 1994, SozR 8570 § 11 Nr. 2: "Kürzung der Übergangsrente"; Urteil vom 31. August 1994, SozR 3-8570 § 12 Nr. 1: "Krankenversicherung von Sonderversorgungsrentnern"; Urteil vom 31. August 1994, 4 RA 56/93: "Fortsetzung von Dienstbeschädigungsteilrente I"; Urteil vom 29. September 1994, SozR 3-8570 § 11 Nr. 3: "Dienstbeschädigungsteilrente II"; Urteil vom 15. Dezember 1994, 4 RA 67/93, SozR 8560 § 26 Nr. 2: "Unanwendbar keit von § 26 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz"; Urteil vom 14. Juni 1995, 4 RA 41/94, SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 1 = BSGE 76, 136 ff: "Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der Ersten und Zweiten Rentenanpassungsverordnung"; im übrigen auch Urteil vom 14. September 1995, 4 RA 90/94, SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 3: "Anzuwendendes Übergangsrecht bei der Übeführung von Ansprüchen eines FZR-Versicherten mit Zusage aus einem Sonde; Versorgungssystem". Insbesondere hat er in den Vorlagebeschlüssen vom 14. Juni 1995, 4 RA 98/94 (§ 6 Abs. 2 AAÜG) und 4 RA 54/94 (§ 7 AAÜG) bereits ausführlich zur Rechtsnatur des EV und zur Systematik seiner Regelungen Stellung genommen.
20
2.
Eine Herleitung von Rechten, die sich auf den EV als Vertrag gründen, kommt demnach schon deshalb nicht in Betracht, weil Maßstab der revisionsgerichtlichen Entscheidung allein die Vereinbarkeit des angefochtenen Urteils mit Bundesrecht (§ 162 SGG) ist. Am Zustandekommen des EV beteiligte Rechtssubjekte sind jedoch, wie bereits seine vollständige Bezeichnung ("Vertrag, wischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Sinheit Deutschlands" <BGBl II S 889>); ergibt, nur die Bundesrepublik Deutschland und die frühere DDR. Allein diese werden zunächst auch als vertragschließende Staaten im Verhältnis zueinander durch die getroffenen Abreden über die Modalitäten und Folgen des Beitritts der DDR nach Art. 23 Satz 2 GG aF und damit die endgültige Herstellung der deutschen Einheit berechtigt und verpflichtet (vgl Maunz/Dürig ua; Komm zum Grundgesetz, Stand 1994, Art. 59 GG RdNr. 11). Derartige Rechtsbeziehungen sind indessen allein Bestandteil der Völkerrechtsordnung (vgl Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 2. Aufl, S 80, 160; Ipsen, Völkerrecht, 3. Aufl, S 1086 RdNr. 8; v Maydell, Probleme des internationalen Sozialversicherungsrechts, DVBl 1971 S 905 ff, 906; BSGE 57, 23 ff, 28 [BSG 29.05.1984 - GS - 1/82]). Daß der EV entsprechend dem besonderen Verhältnis der beiden auf dem Gebiet des fortbestehenden und mit der Bundesrepublik Deutschland teilidentischen Deutschen Reichs koexistierenden Staaten (vgl hierzu allgemein BVerfGE 36, 11, 16 f [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73]) [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73] wie jeder deutsch-deutsche Vertrag im Hinblick auf eine Vielzahl jeweils zu beachtender Besonderheiten daneben Vertrag sui generis ist (BVerfGE 82, 316 ff, 320 [BVerfG 18.09.1990 - 2 BvE 2/90]; Stern/Schmidt-Bleibtreu, Verträge und Rechtsakte zur Deutschen Einheit, Bd. 2, S 39; Anker, Der Einigungsvertrag, seine Rechtsqualität und die Grenzen seiner Abänderbarkeit, DÖV 1991, S 1062), ist insofern unerheblich.
21
3.
a)
Soweit im Zusammenhang mit dem EV subjektive Rechte einzelner in Frage stehen, könnten sie sich allein aus einfachem innerstaatlichen Gesetzesrecht und nicht aus Vertrag ergeben. Insbesondere hat der Senat bezüglich EV Nr. 9 Buchst b Satz 4 (und 5) EV bereits ausgeführt (Vorlagebeschluß vom 30. März 1994, 4 RA 33/92 in SGb 1995, 37 ff), daß auch insofern keine Besonderheiten gelten. Bestandteil des Bundesrechts sind die im EV getroffenen Regelungen gemäß Art. 59 Abs. 2 GG nämlich erst und allein durch das - unabhängig von der mangelnden Auslandsqualität der früheren DDR - erforderliche (BVerfGE 82, 316 ff Leitsatz 1 und BVerfGE 82, 316 ff, 320 [BVerfG 18.09.1990 - 2 BvE 2/90] sowie BT-Drucks 11/7760 S V ff) Zustimmungsgesetz, das Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - (EVertrG) und zur Vereinbarung vom 18. September 1990 vom 23. September 1990 (BGBl II S 885) geworden. Als einfaches Bundesgesetz (die mit Art. 4 EV vereinbarten beitrittsbedingten Änderungen des GG können im vorliegenden Zusammenhang außer Betracht bleiben) ist das Zustimmungsgesetz zwangsläufig darauf beschränkt, denjenigen Bestimmungen, denen es seinerseits innerstaatliche Geltung erst verschafft, die identische Rangstufe zu vermitteln (st Rspr des Senats: vgl ua Urteile vom 31. August 1994, 4 RA 25/93, SozR 3-8570 § 11 Nr. 2, 14. September 1995, 4 RA 1/94, SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 2; 14. Juni 1995, 4 RA 41/94, SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 1 sowie Beschlüsse vom 30. März 1994, 4 RA 33/92, SGb 1995, 37 ff und 14. Juni 1995, 4 RA 98/94 bzw 4 RA 54/94; ebenso Sachs, Komm zum Grundgesetz, Art. 59 GG RdNr. 65 und Geiger, a.a.O., S 177; im Ergebnis ebenso Ipsen, a.a.O., S 1100 RdNr. 47). Ein verfassungs- oder völkerrechtlicher Vorrang kann dem EV damit in seiner Gesamtheit nicht zukommen (st Rspr seit BSGE 72, 50 [BSG 27.01.1993 - 4 RA 40/92]).
22
b)
Im vorliegenden Sonderfall des Beitritts der DDR nach Art. 23 Satz 2 GG aF kommt hinzu, daß ein Fortbestehen von Regelungen des EV nach dem Beitritt überhaupt nur in der Gestalt einfachen bundesdeutschen Gesetzesrechts möglich ist. Entsprechend der von den Vertragsparteien von Anfang an bewußt und gewollt (BT-Drucks 11/7760 S 377) verfolgten Zielsetzung (vgl auch Rauschning, Die Wiedervereinigung vor dem Hintergrund der Rechtslage Deutschlands, JuS 1991, S 976 ff, 981 ff) ist die DDR nämlich als Völkerrechtssubjekt zum 3. Oktober 1990 untergegangen (BVerfG in DVBl 199, S 580 ff, 581 = BVerfGE 84, 133 ff, 147 [BVerfG 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90]; Rauschning, a.a.O., S 981 ff; insofern zustimmend auch Stern, a.a.O., S 28). Deswegen hat der EV seitdem auch die Qualität eines (völkerrechtlichen) Vertrages verloren (insofern zutreffend Klein, Der Einigungsvertrag - Verfassungsprobleme und -aufträge, DÖV 1991 S 569 ff, Geiger, a.a.O., S 67). Gerade diese Konsequenz haben die Vertragsparteien bedacht und demgemäß den Fortbestand der getroffenen Abspracnen über den 2. Oktober 1990 hinaus in der Weise sichergestellt, daß sie in Art. 45 Abs. 2 EV die Fortgeltung des EV als Bundesrecht nach dem Wirksamwerden des Beitritts als einfaches Bundesrecht bestimmt haben. Rechtstechnisch ist demgemäß davon auszugehen, daß das Zustimmungsgesetz den EV in bundesdeutsches Recht transformiert und seinen zeitlichen Geltungsbereich von der Existenz des völkerrechtlichen Vertrags abgekoppelt hat. Art. 59 Abs. 2 GG, der die Frage, wie die Übernehme völkerrechtlicher Verträge zu vollziehen ist (vgl zum Theorienstreit insoweit exemplarisch Geiger, a.a.O., S 172 ff und Sachs, a.a.O., Art. 59 GG RdNrn 60 ff), selbst nicht regelt (Sachs, a.a.O., Art. 59 GG RdNr. 60; Geiger, a.a.O., S 171), steht dem nicht entgegen. Art. 44 EV betrifft nach der gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (BT-Drucks 11/7769 S 377) allein die prozessuale Befugnis der in Art. 1 EV genannten Lander zur Geltendmachung von Rechten, äußert sich jedoch in Keiner Weise zu deren Art und inhalt.
23
c)
Die Ermittlung, ob, mit welchem Inhalt und gegen wen gegebenenfalls subjektive Rechte begründet werden, ist demgemäß durch Auslegung des Gesetzes zu ermitteln (Sachs, a.a.O., Art. 59 GG RdNr. 69; Geiger, a.a.O., S 176). Hierdurch ergibt sich, daß EV Nr. 9 - vorbehaltlich von hierzu spezielleren Bestimmungen im EV selbst - bestimmt, ob Regelungen für Sonder- und Zusatzversorgungssysteme als Bundesrecht übergangsweise fortgelten. Inhaltlich legt er ferner als Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen das Programm fest, ob und gegebenenfalls wie und in welchem Umfang Ansprüche und Anwartschaften aus diesen Versorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung vom Verordnungsgeber überführt werden sollen (SozR 3-8570 § 11 Nr. 2 sowie Teilurteil und Beschluß vom 14. Juni 1995, 4 RA 28/94, DAngVers 1996, S 94 ff); dabei ist dem EV die zwingende Vorgabe zu entnehmen (Buchst b Satz 3), künftige SGB VI-Renten von Bestandteilen freizuhalten, die nicht auf Arbeit und Leistung, sondern auf politischer Begünstigung (oder - bei MfS-Verstrickung - auf Unrechtsentgelten) beruhen (BSGE 72, a.a.O., 61 sowie Beschluß des Senats vom 30. März 1994, a.a.O.); jedoch dürfen die durch Überführungsverordnung geänderten Ansprüche und Anwartschaften denjenigen Betrag nicht unterschreiten, der für Juli 1990 insgesamt aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war (Buchst b Satz 4).
24
Der Beklagten ist durch den EV nicht die Aufgabe übertragen worden, selbst die Versorgungssysteme weiterzuführen: Ausdrücklich weist zunächst EV Nr. 9 Buchst c dem jeweiligen Funktionsnachfolger iS von Art. 13 EV die Aufgabe zu, die Versorgungssysteme bis zur Überführung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften (bis längstens 31. Dezember 1991) verantwortlich weiterzuführen, ebenfalls bis 31. Dezember 1991 die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme zu schließen und insbesondere die Überführung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durchzuführen. Allein gegen diese Institutionen, dh im vorliegenden Zusammenhang die BfA und ihre Funktionsvorgänger ("Der Gemeinsame Träger der Sozialversicherung"; "Überleitungsanstalt Sozialversicherung, Der Träger der Rentenversicherung"; s hierzu etwa Reimann, Überführung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der ehemaligen DDR in die gesetzliche Rentenversicherung, DAngVers 1991 S 281 ff, 293 und Mohn, Die Rechtsentwicklung der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR in die Rentenversicherung, DAngVers 1993, S 438 ff, 439) kann sich demgemäß bis zur Überführung der Zahlungsanspruch richten; nach diesem Zeitpunkt kommt hierfür bei in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Ansprüchen und Anwartschaften grundsätzlich allein die BfA in Betracht, die gemäß § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI gegebenenfalls auch den aus den allgemeinen Regelungen des SGB VI nicht herleitbaren Rentenzuschlag in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet zustehenden Gesamtzahlbetrag und dem Betrag der Rente nach dem SGB VI (BSGE 72, 50 ff, 56 [BSG 27.01.1993 - 4 RA 40/92]) zu zahlen hat. Unmittelbare Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei des EV unter dem Gesichtspunkt des völkerrechtlichen Vertrags zugunsten Dritter scheiden demgegenüber also schon deshalb aus, weil der EV selbst für eine derartige Annahme keinerlei Anhaltspunkte bietet; auch das SG hat seine Auffassung nicht näher begründet. Auch soweit schließlich EV Nr. 9 Buchst b Satz 4 über einen Regelungsauftrag an den Verordnungsgeber, der "das Nähere" zu den Maßgaben nach Buchst b bis e zu bestimmen hat (EV Nr. 9 Buchst t), eine die Leistungshöhe betreffende Regelung trifft und dem Berechtigten einen konkreten sozialrechtlichen Anspruch auf den dort festgelegten Mindestbetrag der Gesamtleistung einräumt (s Teilurteil und Beschluß vom 14. Juni 1995, 4 RA 28/94, a.a.O.), bedingt dies nicht zusätzlich eine Änderung der Zahlungszuständigkeit.
25
4.
a)
Die Beklagte haltet nicht etwa grundsätzlich für die Erfüllung in der früheren DDR begründeter Rechtspositionen, Der Verantwortungsbereich der dem GG verpflichteten Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland beschränkte sich vielmehr vor dem Beitritt sowohl tatsächlich als auch staatsrechtlich allein auf das damalige Staatsgebiet (Art. 23 Satz 1 GG aF), so daß für eine darüber hinausgehende Verantwortlichkeit kein Raum ist (vgl hierzu BVerfGE 84, 90 ff, 122 f und BVerfG in SozR 3-8560 § 26 Nr. 1 S 9).
26
b)
Eine Verpflichtung für die vollständige Zahlung des von EV Nr. 9 Buchst b Satz 4 garantierten Betrags einzustehen, ergibt sich auch nicht nachträglich des halb, weil die Beklagte Rechtsnachfolgerin der DDR geworden wäre. Der Senat hat hierzu bereits ausgeführt (SozR 3-8570 § 11 Nr. 3 und SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 1 = BSGE 76, 136 ff [BSG 14.06.1995 - 4 RA 41/94]), daß die ehemalige DDR mit dem Wirksamwerden des Beitritts gemäß Art. 23 Satz 2 GG aF als staatsrechtliches Gebilde erloschen ist, damit ihren Anspruch auf Gebiets- und Personalhoheit fallengelassen, Gebiet und Bevölkerung in die Bundesrepublik Deutschland eingegliedert, sich selbst aufgelöst und so die staatliche Einheit Deutschlands hergestellt hat (vgl die Präambel des Verfassungsgrundsätzegesetzes bzw des EV). Erst mit diesem Zeitpunkt ist das GG in den am 3. Oktober 1990 zu Bundesländern gewordenen Ländern im Beitrittsgebiet in Kraft getreten (Art. 3 EV). Auf diese Weise ist zwar die DDR beigetreten, doch wurde sie als solche nie - oder als Staat allenfalls für eine sog logische Sekunde - Teil der Bundesrepublik Deutschland (vgl Klein, a.a.O., S 570). Der Beitritt iS von Art. 23 Satz 2 GG aF war die freiwillige Erklärung des Beitrittswilligen, sich dem GG für die Bundesrepublik Deutschland zu unterstellen, die ihrerseits allein und unabhängig von der DDR die Aufnahme verwirklichen konnte. Die demokratisierte DDR hat somit keine Hoheitsbefugnisse oder Pflichten auf die Bundesrepublik Deutschland übertragen.
27
Die beklagte Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht passivlegitimiert, soweit der Kläger und das SG beanstanden, daß die Zahlbetragsgarantie nicht nachträglich durch § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG habe herabgesetzt werden dürfen. Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß der bundesdeutsche Gesetzgeber den EV als einfaches Bundesrecht grundsätzlich nachträglich ändern durfte (so ausdrücklich bereits die gemeinsame Erklärung zu Art. 45 EV in BT-Drucks 11/7760 S 377 und ebenso BVerfG, Beschluß vom 9. August 1995, 1 BvR 2263/94, 1 BvR 229/95 und 1 BvR 534/95); gemäß Art. 20 Abs. 3 Regelung 1 GG verdrängt dann das jüngere das ältere Gesetz (s Geiger, a.a.O., S 177 sowie ständige - og - Rechtsprechung des Senats zB Teilurteil und Beschluß vom 14. Juni 1995, 4 RA 4/94). Allerdings hat der Senat (a.a.O.) bereits seiner Überzeugung Ausdruck verliehen, daß § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ungültig ist, weil er in eine eigentumsgeschütze Position, nämlich in einen Anspruch auf einen Zahlbetrag in bestimmter Höhe nach EV Nr. 9 Buchst b Satz 4 eingreift, ohne daß Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen solchen Eingriff rechtfertigen könnten (zu diesen Anforderungen vgl BVerfGE 58, 81 ff, 118f und 75, 78 ff, 97). In Übereinstimmung mit den dort ausführlich zitierten Gesetzesmaterialien bestätigt auch die umfangreiche Revisionsbegründung der Beklagten in ihren hier einschlägigen Ausführungen nachhaltig das Bestreben, aus allgemeinpolitischen Erwägungen und durch nach eigener Ansicht nachträglich bessere Erkenntnis motiviert, eine Selbstkorrektur des Gesetzgebers zu rechtfertigen. Insofern muß der Kläger seine Ansprüche - einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes - jedoch im weiterhin anhängigen Verfahren gegen die BfA verfolgen, weil § 10 Abs. 1 AAÜG keine sich selbst vollziehende Norm, sondern auf Umsetzung durch den zuständigen Versorgungsträger angelegt ist (BSGE 72, 50, 57 [BSG 27.01.1993 - 4 RA 40/92]). Den - hier nicht gegenständlichen - Verwaltungsakt hat die BfA erlassen. Dessen Überprüfung ist Gegenstand des vom SG zum Ruhen gebrachten Verfahrens (S 7 RV 490/91).
28
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.