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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 8 RdSchr. 17i
Tit. 8 RdSchr. 17i
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII
Tit. 8 – Zahlung des Kinderkrankengeldes
Tit. 8 RdSchr. 17i
(1) Das Kinderkrankengeld ist von dem Tag an zu zahlen, an dem die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Wartetage sind hierbei nicht vorgesehen. Es ist grundsätzlich für den Zeitraum der Freistellung zu berechnen und für die entsprechenden Kalendertage zu zahlen. Die Art der Kürzung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber (z. B. arbeitstäglich, Kürzung um 1/30) ist dabei nicht zu berücksichtigen.
Beispiel 29 - Zahlung des Kinderkrankengeldes
Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung | 10.10. (Mo) bis 14.10. (Fr) |
Die Freistellung von der Arbeit erfolgt für denselben Zeitraum. | |
Der Arbeitgeber meldet | 5 freigestellte Arbeitstage |
Zahlung des Kinderkrankengeldes für | 5 Kalendertage |
Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer | 5 Arbeitstage |
Beispiel 30 - Zahlung des Kinderkrankengeldes mit Tagen ohne Freistellung
Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung | 16.09. (Fr) bis 19.09. (Mo) |
Arbeitstage gehen von Mo bis Di und Do bis Sa. | |
Der Arbeitgeber meldet | 3 freigestellte Arbeitstage |
Zahlung des Kinderkrankengeldes für | 4 Kalendertage |
Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer | 3 Arbeitstage |
Beispiel 31 - Zahlung des Kinderkrankengeldes mit Feiertagen und Wochenenden
Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung | 29.09. (Do) bis 07.10. (Fr) |
Arbeitstage gehen von Mo bis Fr (außer Feiertage [hier: 3.10.]). | |
Der Arbeitgeber meldet | 6 freigestellte Arbeitstage |
Zahlung des Kinderkrankengeldes für | 9 Kalendertage |
Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer | 6 Arbeitstage |
Beispiel 32 - Zahlung des Kinderkrankengeldes mit Wochenende, an dem hätte gearbeitet werden müssen
Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung | 09.02. (Do) bis 15.02. (Mi) |
Arbeitstage gehen von Mi bis So. | |
Der Arbeitgeber meldet | 5 freigestellte Arbeitstage |
Zahlung des Kinderkrankengeldes für | 7 Kalendertage |
Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer | 5 Arbeitstage |
(2) Verläuft die Erkrankung des Kindes und damit die Freistellung abrechnungszeitraumübergreifend (z. B. Freistellung über den Monatswechsel), hat der Arbeitgeber für jeden Entgeltabrechnungszeitraum eine separate Meldung der notwendigen Daten per "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" für den anteiligen Freistellungszeitraum zu erstellen. Grund hierfür ist, dass die Arbeitgeber grundsätzlich erst mit der Abrechnung des Arbeitsentgelts des jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraums (s. Abschnitt 7.2.2 "Entgeltabrechnungszeitraum") das tatsächlich ausgefallene Arbeitsentgelt für den Freistellungszeitraum (s. Abschnitt 7.2.1 "Maßgebender Freistellungszeitraum") ermitteln können. Dadurch kann es zu mehreren, zeitversetzten Teilzahlungen des Kinderkrankengeldes trotz eines zusammenhängenden Freistellungszeitraums kommen.
Beispiel 33 - Zahlung des Kinderkrankengeldes bei einem Wechsel des Entgeltabrechnungszeitraums
Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung | 28.09. (Mi) bis 05.10. (Mi) |
Arbeitstage sind Mo, Mi, Fr (außer Feiertage).
Der Arbeitgeber rechnet das Arbeitsentgelt jeweils am 05. des Folgemonats für den vorausgegangenen Monat ab.
Da sich die Freistellung über zwei Kalendermonate (Entgeltabrechnungszeiträume) erstreckt, hat der Arbeitgeber zwei separate Meldungen an die Krankenkasse zu erstellen. Er meldet für den 1. Zeitraum (28.09. - 30.09.) 2 freigestellte Arbeitstage und für den 2. Zeitraum (01.10. - 05.10.) 1 freigestellten Arbeitstag.
Zahlung des Kinderkrankengeldes für insgesamt | 8 Kalendertage | |
1. Teilzahlung (28.09. - 30.09.) für | 3 Kalendertage | |
2. Teilzahlung (01.10. - 05.10.) für | 5 Kalendertage | |
Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer insgesamt | 3 Arbeitstage (28./29.09, 5.10.) |
(3) Ist Kinderkrankengeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen (§ 45 Abs. 2 Satz 5 SGB V i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 7 SGB V). Zu einer solchen Krankengeldzahlung kann es z. B. bei Alleinerziehenden, die einen längeren Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, oder Versicherten, die nur an wenigen Tagen pro Woche arbeiten müssen, kommen. Bei der Zahlung von Kinderkrankengeld für weniger als einen vollen Kalendermonat kommt es hingegen immer auf die tatsächliche Zahl der Kalendertage an.
Beispiel 34 - Zahlung Kinderkrankengeld für ganzen Kalendermonat 1
Alleinerziehende Versicherte
Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung | 01.02. (Mo) bis 29.02. (Mo) |
Arbeitstage gehen von Mo bis Do. | |
Der Arbeitgeber meldet | 17 freigestellte Arbeitstage |
Zahlung des Kinderkrankengeldes für | 30 Kalendertage |
Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer | 17 Arbeitstage |
Beispiel 35 - Zahlung Kinderkrankengeld für ganzen Kalendermonat 2
Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung | 01.07. (Fr) bis 02.08. (Di) | |
Arbeitstage sind Di und Fr. | ||
Der Arbeitgeber meldet | 10 freigestellte Arbeitstage | |
Zahlung des Kinderkrankengeldes für | 32 Kalendertage | |
1. Teilzahlung (01.07. - 31.07.) für | 30 Kalendertage | |
2. Teilzahlung (01.08. - 02.08.) für | 2 Kalendertage | |
Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer | 10 Arbeitstage |
(4) Wird Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V direkt im Anschluss an Arbeitslosengeld, Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 4 SGB V, Krankengeld nach § 44 SGB V, Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld gezahlt, gilt § 65 Abs. 7 SGB IX. Das Kinderkrankengeld ist in diesen Fällen noch für so viele Kalendertage zu zahlen, wie an der Bezugsdauer von 30 Tagen fehlen.
Beispiel 36 - Zahlung des Kinderkrankengeldes bei nahtlosem Anschluss an andere Entgeltersatzleistungen
Krankengeldbezug nach § 44 SGB V vom | 15.11. des Vorjahres bis 27.01. |
Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung | 28.01. (Do) bis 04.02. (Do) |
Arbeitstage sind Mo bis Fr. | |
Der Arbeitgeber meldet | 6 freigestellte Arbeitstage |
Da sich die Freistellung über zwei Kalendermonate erstreckt, hat der Arbeitgeber zwei separate Meldungen an die Krankenkasse zu erstellen. Er meldet für den 1. Zeitraum (28.01. - 31.01.) 2 freigestellte Arbeitstage und für den 2. Zeitraum (01.02. - 04.02.) 4 freigestellte Arbeitstage.
Zahlung des Kinderkrankengeldes für | 7 Kalendertage | |
1. Teilzahlung (28.01. - 31.01.) für | 3 Kalendertage (Rest bis 30 Tage) | |
2. Teilzahlung (01.02. - 04.02.) für | 4 Kalendertage | |
Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer | 6 Arbeitstage |
(5) Das Kinderkrankengeld ist längstens bis zum Erreichen der jeweils maßgebenden Höchstanspruchsdauer bzw. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres zu zahlen (Näheres s. Abschnitt 5.3 "Anspruchsdauer").