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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9.1.2 RdSchr. 17i
Tit. 9.1.2 RdSchr. 17i
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII
Tit. 9.1 – Weiterbezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen → Tit. 9.1.2 – Arbeitseinkommen
Tit. 9.1.2 RdSchr. 17i
(1) Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht auch, wenn kein Arbeitseinkommen während der Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V ausfällt und die Voraussetzungen gemäß Abschnitt 4.3.1.1 "Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige" vorliegen. Aufgrund des fehlenden Ausfalls des Arbeitseinkommens, kommt es jedoch zu keiner Auszahlung von Kinderkrankengeld.
(2) Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, welches während der Erkrankung des Kindes anfällt, führt zum Ruhen des Kinderkrankengeldes nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.
(3) Zum Begriff "Arbeitseinkommen" wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 7.3.2 "Berechnung bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen" verwiesen. Sofern bei der Prüfung der Frage, ob im Einzelfall Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit während der Erkrankung des Kindes weiter bezogen wird, keine verwertbaren Anhaltspunkte vorliegen, sollte die Erklärung der Versicherten als ausreichend angesehen werden.