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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 8.1 RdSchr. 17i, Besonderheiten bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Tit. 8.1 RdSchr. 17i
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII
Tit. 8 – Zahlung des Kinderkrankengeldes
Tit. 8.1 RdSchr. 17i – Besonderheiten bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
(1) Für Tage, an denen der Arbeitgeber vollständig eine bezahlte Freistellung gewährt, ist kein Krankengeld bei Erkrankung des Kindes zu zahlen. Gleiches gilt, wenn während der Erkrankung des Kindes noch teilweise gearbeitet wird und der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Zeit der Freistellung an diesen Tagen fortzahlt (z. B. am ersten Tag der Erkrankung des Kindes). Zur Anrechnung als Anspruchstag s. Abschnitt 5.3 "Anspruchsdauer".
Beispiel 37 - Zahlung des Kinderkrankengeldes mit teilweiser bezahlter Freistellung
Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung | 11.04. (Mo) bis 15.04. (Fr) |
Arbeitstage sind Mo bis Fr. |
Der Arbeitgeber gewährt 2 bezahlte Freistellungstage und meldet 5 freigestellte Arbeitstage, davon 2 bezahlte.
Freigestellt für | 5 Kalendertage |
Zahlung des Kinderkrankengeldes für | 3 Kalendertage |
Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer | 5 Arbeitstage |
(2) Liegen im Freistellungszeitraum arbeitsfreie Feiertage und arbeitsfreie Wochenenden, ist auch für diese Tage Kinderkrankengeld zu zahlen, jedoch findet keine Anrechnung auf die Höchstanspruchsdauer nach § 45 Abs. 2 SGB V statt (vgl. Abschnitt 5.3 "Anspruchsdauer"). Kürzt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für Arbeitstage (z. B. Montag bis Freitag), gelten die arbeitsfreien Tage (z. B. Wochenende) dennoch nicht als bezahlt freigestellte Tage, da der Arbeitgeber nur die bezahlt freigestellten Arbeitstage aufgrund der Erkrankung des Kindes im "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" meldet. Die arbeitsfreien Tage gehören daher zu den "unbezahlt" freigestellten Kalendertagen.
Beispiel 38 - Zahlung des Kinderkrankengeldes mit Kürzung des Arbeitsentgelts für Arbeitstage
Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung | 21.10. (Fr) bis 26.10. (Mi) |
Arbeitstage sind Mo bis Fr. |
Der Arbeitgeber gewährt keine bezahlte Freistellung bei Erkrankung des Kindes, kürzt das Arbeitsentgelt jedoch nur für Arbeitstage.
Der Arbeitgeber meldet der Krankenkasse | ||
• | den gesamten Freistellungszeitraum | 21.10. bis 26.10. |
• | als freigestellte Arbeitstage | 4 |
Da er keine Arbeitstage bezahlt freistellt, meldet er keine bezahlte Freistellung. |
Lösung:
Freigestellt für | 6 Kalendertage |
Zahlung des Kinderkrankengeldes für | 6 Kalendertage |
Anspruchstage (freigestellte Arbeitstage, ohne Wochenende) | 4 Arbeitstage |