Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.3.1.11.1 RdSchr. 17i, Leistungsbeziehende mit einem schwerstkranken Kind
Tit. 4.3.1.11.1 RdSchr. 17i
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII
Tit. 4.3.1 – Besondere anspruchsberechtigte Personenkreise → Tit. 4.3.1.11 – Leistungsbeziehende nach dem SGB III
Tit. 4.3.1.11.1 RdSchr. 17i – Leistungsbeziehende mit einem schwerstkranken Kind
Die Regelung des § 45 Abs. 4 SGB V findet für die Leistungsfortzahlung nach § 146 Abs. 2 SGB III keine Anwendung. Es gelten nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit die in § 146 Abs. 2 SGB III genannten Fristen gemäß Abschnitt 4.3.1.11 "Leistungsbeziehende nach dem SGB III".