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RdSchr. 17i vom 07.12.2017 (in der Fassung vom 23.03.2022) - Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII
Vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022
Red. Hinweis:
Die hier genannten Regelungen zum Arbeitslosengeld II sind ab 1. 1. 2023 Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II und gelten entsprechend weiter.
GKV-Spitzenverband, Berlin1
AOK-Bundesverband GbR, Berlin
BKK Dachverband e.V., Berlin
IKK e.V., Berlin
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Kassel
KNAPPSCHAFT, Bochum
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), Berlin
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Berlin2
Vorwort
Dieses gemeinsame Rundschreiben vom 06./07.12.2017 führt die Inhalte aller bisherigen gemeinsamen Rundschreiben der ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen vom 06.12.1973, 09.12.1988, 12.12.1991, 18.06.2001 und 21.12.2009 zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes zusammen, wobei diese bei Bedarf entsprechend der aktuellen gesetzlichen Regelungen angepasst wurden. Damit werden alle bisherigen Aussagen in den vorgenannten gemeinsamen Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ersetzt. Auch die Inhalte der gemeinsamen Verlautbarung der ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen vom 13.08.2002, die zur Umsetzung des Gesetzes zur Sicherung der Betreuung oder Pflege schwerstkranker Kinder vom 26.07.2002 (BGBl Teil I Nr. 53 vom 31.07.2002, S. 2872 ff.) veröffentlicht wurde, sind entsprechend der rechtlichen Entwicklung Bestandteil dieses Rundschreibens und ersetzen daher die gemeinsame Verlautbarung. Weiterhin werden Hinweise zum Kinderverletztengeld nach § 45 Abs. 4 SGB VII der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben. Dabei werden zur sprachlichen Vereinfachung die Begrifflichkeiten Kinderkrankengeld und Kinderverletztengeld benutzt.
Die Erstellung eines neuen gemeinsamen Rundschreibens war u.a. aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen gesetzlichen Änderungen erforderlich geworden. Am 01.01.2015 trat das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (BGBl. Teil I Nr. 64 vom 23.12.2014, S. 2462 ff.) in Kraft. Hierdurch werden erstmalig die Höhe und die Berechnungsgrundlage des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes unmittelbar gesetzlich geregelt. Weiterhin wird in § 45 SGB V nunmehr auch geregelt, wie Krankengeld bei Erkrankung des Kindes aus Arbeitseinkommen zu berechnen ist.
Es wurde eine Aktualisierung des gemeinsamen Rundschreibens erforderlich, weshalb das gemeinsame Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 das bisherige gemeinsamen Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 17.03.2021 ablöst.
Die erweiterten Ansprüche auf Kinderkrankengeld für die Kalenderjahr 2020, 2021 und 2022 sind nicht Inhalt des gemeinsamen Rundschreibens:
Im Kalenderjahr 2020 wurde durch das Krankenhauszukunftsgesetz (BGBl. I Nr. 48 vom 28.10.2020, S. 2208 ff.) in § 45 SGB V der Absatz 2a eingeführt, durch den der Anspruch auf Kinderkrankengeld abweichend von § 45 Abs. 2 SGB V für das Kalenderjahr 2020 für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage und für alleinerziehende Versicherte längstens für 30 Arbeitstage bestand. Der Anspruch war dadurch für Versicherte im Kalenderjahr 2020 begrenzt auf 35 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte auf 70 Arbeitstage. Die Regelung wurde zum 01.01.2021 wieder aufgehoben. Die Verlängerung des Anspruchszeitraums galt gleichermaßen für das Kinderverletztengeld nach § 45 Abs. 4 SGB VII. Näheres ist dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes Nr. 764/2020 vom 28.10.2020 zu entnehmen.
Im Kalenderjahr 2021 erfolgte durch das GWB-Digitalisierungsgesetz vom 18.01.2021 (BGBl. I Nr. 1 vom 18.01.2021, S. 2 ff.) sowie durch das 4. Bevölkerungsschutzgesetz vom 22.04.2021 (BGBl. I Nr. 18 vom 22.04.2021, S. 802 ff.) jeweils rückwirkend zum 05.01.2021 eine Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld für das Kalenderjahr 2021.
Durch das GWB-Digitalisierungsgesetz wurde rückwirkend zum 05.01.2021 der Zeitraum des Anspruchs auf Kinderkrankengeld für das Kalenderjahr 2021 verlängert. Danach bestand zunächst im Kalenderjahr 2021 ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für jedes Kind längstens für 20 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 40 Arbeitstage. Der Anspruch war durch das GWB-Digitalisierungsgesetz für Versicherte mit mehreren Kindern auf längstens 45 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte auf längstens 90 Arbeitstage begrenzt. Die Verlängerung des Anspruchs gilt gleichermaßen für das Kinderverletztengeld nach § 45 Abs. 4 SGB VII. Zu gleich wurde durch das GWB-Digitalisierungsgesetz der Kinderkrankengeldanspruch für das Kalenderjahr 2021 auf Fälle erweitert, in denen die Betreuung des Kindes nicht aufgrund einer Erkrankung erforderlich wird, sondern weil pandemiebedingt von der zuständigen Behörde
Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindertageseinrichtung, Hort, Kindertagespflegestelle), Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen geschlossen werden oder
für die Klasse oder Gruppe ein Betretungsverbot ausgesprochen (auch aufgrund einer Absonderung) wird oder
Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder
die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder
empfohlen wird, vom Besuch des Kindes einer der genannten Einrichtungen abzusehen.
Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass den Krankenkassen die Notwendigkeit der pandemiebedingten Kinderbetreuung auf geeignete Weise nachzuweisen ist, z. B. durch eine Bescheinigung der Kinderbetreuungseinrichtung oder der Schule. Hierfür stellt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf seiner Homepage für Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen eine Musterbescheinigung (abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/kinderkrankentage, unter der Rubrik "Anlagen") zur Verfügung. Zudem stellen die Krankenkassen ihren Versicherten für die Beantragung des Kinderkrankengeldes bei pandemiebedingter Betreuung entsprechende Antragsformulare zur Verfügung.
Für den Zeitraum der Zahlung des Kinderkrankengeldes im Falle einer pandemiebedingten Betreuung ist vorgesehen, dass für beide Elternteile der Anspruch auf Leistungen nach § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ruht (§ 45 Abs. 2b SGB V).
Durch das 4. Bevölkerungsschutzgesetz wurden für das Kalenderjahr 2021 rückwirkend zum 05.01.2021 die Anspruchstage für Kinderkrankengeld nochmals zeitlich begrenzt ausgeweitet. Für das Kalenderjahr 2021 besteht daher je Elternteil für jedes Kind ein Anspruch auf Kinderkrankengeld von bis zu 30 Arbeitstagen, für Alleinerziehende von bis zu 60 Arbeitstagen. Insgesamt umfasst der Anspruch je Elternteil höchstens 65 Arbeitstage und für Alleinerziehende höchstens 130 Arbeitstage.
Zum erweiterten Anspruch auf Kinderkrankengeld im Kalenderjahr 2021 wird auf die Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes Nr. 052/2021 vom 19.01.2021, 079/2021 vom 28.01.2021, 128/2021 vom 16.02.2021, 308/2021 vom 27.04.2021, 317/2021 vom 29.04.2021 sowie 890/2021 vom 20.12.2021 verwiesen. Daneben verständigten sich der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene zu den häufigsten Fragen in der Praxis auf einen "Fragen-Antworten-Katalog zum erweiterten Kinderkrankengeldanspruch nach § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V", der über die o.g. Rundschreiben hinaus weitere Umsetzungsempfehlungen gibt.
Für das Kalenderjahr 2022 wurden mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021 die Regelungen zum Kinderkrankengeld des Jahres 2021 weitestgehend auch im Kalenderjahr 2022 fortgeführt. Danach besteht auch im Jahr 2022 für jedes Kind ein Anspruch auf Kinderkrankengeld längstens für 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch für Versicherte für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Daneben sieht das Gesetz vor, dass der Anspruch auf ein pandemiebedingtes Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V (z. B. bei Schließung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen) bis zum Ablauf des 19.03.2022 gilt.
Durch das Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen vom 18.03.2022 wurde der bis zum 19.03.2022 befristete Anspruch auf ein pandemiebedingtes Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V bis zum 23.09.2022 verlängert.
Näheres zum Kinderkrankengeldanspruch im Jahr 2022 ist den Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes Nr. 804/2021 vom 25.11.2021 und Nr. 185/2022 vom 23.03.2022 zu entnehmen.
Mit diesem Rundschreiben geben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene grundlegende Hinweise zu den in diesem Kontext relevanten fachlichen Fragen und Anforderungen, um so eine einheitliche Rechtsanwendung in der Praxis zu gewährleisten. Offen gebliebene gemeinsame Umsetzungsfragen werden in den routinemäßigen Besprechungen des GKV-Spitzenverbandes mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene und falls erforderlich auch mit der gesetzlichen Unfallversicherung weiter beraten und bei Bedarf einvernehmlichen Lösungen zugeführt. Diese Lösungen werden im Rundschreiben regelmäßig aktualisiert und in einer Änderungsübersicht kenntlich gemacht. Der Änderungshistorie können in Kurzform der Hintergrund und die betroffenen Passagen der Änderung entnommen werden; soweit dort keine Änderungshistorie vorhanden ist, befindet sich der Text demnach in der Ursprungsfassung vom 06./07.12.2017.
Die Beispiele wurden weitestgehend unabhängig von Jahreszahlen gestaltet. Bei Beispielen mit einer jahresübergreifenden Betrachtung wurde - sofern möglich - statt den Jahreszahlen auf die Begriffe Vorjahr und Folgejahr zurückgegriffen.