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BSG, 02.01.2018 - B 12 R 21/17 B - Beitragspflicht zur Sozialversicherung; Sozialpädagogische Familienhelferin; Divergenzrüge; Begriff der Abweichung; Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen
Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.01.2018, Az.: B 12 R 21/17 B
Beitragspflicht zur Sozialversicherung; Sozialpädagogische Familienhelferin; Divergenzrüge; Begriff der Abweichung; Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Nordrhein-Westfalen - 28.09.2016 - AZ: L 8 R 762/14
BSG, 02.01.2018 - B 12 R 21/17 B
Redaktioneller Leitsatz:
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
2. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht; insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte.
3. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz.
4. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat.
in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 12 R 21/17 B
LSG Nordrhein-Westfalen 28.09.2016 - L 8 R 762/14
SG Köln 25.06.2014 - S 5 R 241/14
...............................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigter: ...............................................,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund,
Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
beigeladen:
1. ...............................................,
2. IKK classic,
Tannenstraße 4 b, 01099 Dresden,
3. IKK-Pflegekasse classic,
Tannenstraße 4 b, 01099 Dresden,
4. Bundesagentur für Arbeit,
Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Januar 2018 durch den Präsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter H e i n z und B e c k
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren auf jeweils 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
1
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens darüber, ob die Beigeladene zu 1. in ihrer für den Kläger ausgeübten Tätigkeit als sozialpädagogische Familienhelferin aufgrund einer Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung vom 17.2.2011 bis zum 30.11.2011 sowie vom 2.7.2012 bis zum 31.12.2014 und in allen Zweigen der Sozialversicherung ab 1.1.2015 unterlag (Bescheid vom 8.8.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.1.2014 und der Fassung vom 28.9.2016). Das SG Köln hat die Verwaltungsentscheidungen vom 8.8.2013 und 15.1.2014 aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt und nicht der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterliegt (Urteil vom 25.6.2014). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG Nordrhein-Westfalen das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.9.2016). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II
2
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
3
Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Sich widersprechende Rechtssätze sind mit der Beschwerde aber nicht dargelegt worden.
4
Der Kläger rügt zunächst, das LSG habe den "Vorrang der tatsächlichen Verhältnisse" verkannt. Insoweit wird zwar behauptet, das Berufungsgericht habe "sich wertend von tragenden Rechtssätzen des Bundessozialgerichts" gelöst. Er versäumt es aber, konkrete rechtliche Aussagen des LSG und des BSG aufzuzeigen und gegenüberzustellen. Stattdessen werden lediglich die eine Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 1. begründenden Erwägungen des LSG und die Rechtsprechung des BSG zur Maßgeblichkeit der das Gesamtbild der Tätigkeit bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse wiedergegeben.
5
Darüber hinaus sieht der Kläger eine Abweichung "von der Rechtsprechung des BSG zu den grundsätzlichen Anforderungen an eine Abwägung im Rahmen der Prüfung eines Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV". Zur Begründung weist er darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des BSG "aus den Regelungen der §§ 79 Abs. 1, 31, 36 und 8a SGB VIII kein für eine Beschäftigung sprechendes, eine persönliche Abhängigkeit i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV begründetes Weisungsrecht abgeleitet werden" könne. Demgegenüber leite das LSG "aus dem Hilfeplan mittelbar Weisungsrechte ab", indem es ausführe, dass die zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. geschlossenen Betreuungsvereinbarungen nur die Auslegung erlaubten, "dass die vom Kläger gegenüber den Kostenträgern eingegangenen Verbindlichkeiten auch die Beigeladene zu 1) im Verhältnis zum Kläger rechtlich band". Auch insoweit wird eine Abweichung lediglich behauptet, nicht aber aufgezeigt. Unabhängig davon hat sich das LSG nach dem Beschwerdevorbringen gerade nicht auf einzelne Vorschriften des SGB VIII, sondern vielmehr auf individuell getroffene Vereinbarungen gestützt.
6
Schließlich entnimmt der Kläger dem angegriffenen Urteil des LSG folgenden Rechtssatz: "Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nicht selbständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV lässt zu, dass bestimmte Kriterien, insbesondere die vertragliche Gestaltung sowie die konkrete tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit gegenüber dem von der Klägerin öffentlich rechtlich übernommenen Verpflichtungen zurücktreten müssen." Dem stellt er als widersprechenden Rechtssatz zitierte Aussagen aus den Urteilen des BSG vom 24.3.2016 (B 12 KR 20/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 29) und 25.4.2012 (B 12 KR 14/10 R - Juris) gegenüber. Danach setze eine rechtmäßige Gesamtabwägung voraus, "dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden". Auch insoweit ist die Unvereinbarkeit von Rechtssätzen nicht aufgezeigt worden. Unabhängig davon, dass der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen ist, an welcher Stelle des angegriffenen Urteils das LSG den geltend gemachten Rechtssatz aufgestellt hätte, ist wiederum nicht dargetan, inwiefern der den Entscheidungsgründen des LSG entnommene Rechtssatz im Widerspruch zu den formulierten Rechtssätzen des BSG stehen soll. Mit dem Hinweis, das LSG habe die Anforderungen an die Gesamtabwägung nicht beachtet, ist nicht dargelegt worden, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch in Frage gestellt hätte.
7
Soweit der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert und nicht deren Breitenwirkung, Klärungsbedürftigkeit sowie Klärungsfähigkeit dargelegt worden.
8
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
10
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 S 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 S 1 und Abs 3 S 1 Nr 2 GKG. Da nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Verfahren die Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung betreffend des Auffangstreitwerts von 5000 Euro festzusetzen ist (BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 30 RdNr 52, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen), macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, auch die Festsetzung durch das LSG abzuändern.
Prof. Dr. Schlegel
Heinz
Beck
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